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II. Wel­che Fol­gen hat Ge­schäfts­un­fä­hig­keit?

2. Wie tre­ten Ge­schäfts­un­fä­hige im Rechts­ver­kehr auf?

Da auch Ge­schäfts­un­fä­hige rechts­fä­hig, d.h. Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten, sind, müs­sen sie auch im Rechts­ver­kehr auf­tre­ten kön­nen. Da sie selbst nicht wirk­sam han­deln kön­nen, wird diese Auf­gabe je­mand an­de­rem über­tra­gen.

Diese Per­so­nen be­zeich­net man als ge­setz­li­che Ver­tre­ter; sie kön­nen den Ge­schäfts­un­fä­higen wirk­sam be­rech­ti­gen und ver­pflich­ten (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner sol­chen Stell­ver­tre­tung wer­den im Zu­sam­men­hang mit der Stell­ver­tre­tung im All­ge­mei­nen in ei­nem ei­ge­nen Ka­pi­tel be­han­delt. Zur Ver­tre­tung be­ru­fen sind:

    • bei Kin­dern die El­tern (§ 1626 BGB, § 1629 BGB), bzw. aus­nahms­weise ein Vor­mund (§§ 1793 ff. BGB).
    • für voll­jäh­rige Ge­schäfts­un­fä­hige ein ge­richt­lich be­stell­ter Be­treuer (§§ 1896 ff. BGB). Vor Be­stel­lung ei­nes Be­treu­ers gibt es kei­nen ge­setz­li­chen Ver­tre­ter, dann ist der Ge­schäfts­un­fä­hige recht­lich hand­lungs­un­fä­hig.

Das Ver­hal­ten des ge­setz­li­chen Ver­tre­ters wird dem Ge­schäfts­un­fä­higen im Rah­men von Schuld­ver­hält­nissen nach § 278 S. 1, 1. Var. BGB wie ei­ge­nes zu­ge­rech­net. Es gilt also "Kin­der haf­ten für ihre El­tern".

Der Ge­setz­ge­ber hat des­halb zum Schutz der Min­der­jäh­ri­gen eine Be­schrän­kung der Min­der­jäh­ri­gen­haf­tung in § 1629a BGB vor­ge­se­hen, um grob un­bil­lige Er­geb­nisse zu ver­mei­den: Da­nach haf­tet je­mand, der 18 Jahre alt wird, für Ver­bind­lich­kei­ten, die die El­tern im Rah­men ih­rer ge­setz­li­chen Ver­tre­tungs­macht be­grün­det ha­ben, nur mit dem bei Ein­tritt der Voll­jäh­rig­keit vor­han­de­nen Ver­mö­gen.

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