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9. Ka­pi­tel: Ge­schäfts­fä­hig­keit (§§ 104 ff. BGB)

A. Was be­deu­tet "Rechts­fä­higkeit"?

Der Be­griff der Rechts­fä­higkeit ist zen­tral für jede zi­vil­recht­li­che Prü­fung, je­doch in der Klau­sur fast nie zu dis­ku­tie­ren.

Rechts­fä­hig ist, wer selbst Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten sein kann.

    • Die Rechts­fä­higkeit von Men­schen ist in § 1 BGB ge­re­gelt. Sie be­ginnt mit der Ge­burt und en­det mit dem Hirn­tod. Auch ein Neu­ge­bo­re­ner kann also be­reits Ei­gen­tü­mer oder Gläu­bi­ger ei­nes An­spruchs sein. Mit dem Hirn­tod ge­hen nach § 1922 BGB alle Rechte und Pflich­ten auf die Er­ben über.
    • Die Rechts­fä­higkeit von Ge­sell­schaf­ten rich­tet sich hin­ge­gen nach be­son­de­ren Re­ge­lun­gen. So re­geln etwa § 21 BGB und § 22 BGB die Rechts­fä­higkeit von Ver­ei­nen oder § 124 HGB die Rechts­fä­higkeit ei­ner "Of­fe­nen Han­dels­ge­sell­schaft"; die Rechts­fä­higkeit ei­ner GmbH folgt aus § 13 Abs. 1 GmbHG. Wel­che an­de­ren rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (§ 14 Abs. 2 BGB) es gibt, war lange Zeit um­strit­ten; heute geht man da­von aus, dass alle Au­ßen­ge­sell­schaf­ten, insb. also auch die "Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts" (§§ 705 ff. BGB), Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten sein kön­nen.
    • Rechts­fä­hig sind aber auch an­dere Ge­stal­tun­gen, etwa der Staat oder die Ge­mein­den (als sog. "Ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öf­fent­li­chen Rechts") so­wie Stif­tun­gen (§ 80 BGB).

Nicht rechts­fä­hig sind dem­ge­gen­über vor al­lem Tiere oder nicht or­ga­ni­sierte Per­so­nen­grup­pen ("die Män­ner", "die Deut­schen", etc.).

Wie ge­sagt: In der Klau­sur müs­sen Sie je­den­falls zur Rechts­fä­higkeit von Men­schen nichts schrei­ben!

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