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B. Was ist bei Stell­ver­tre­tung zu prü­fen?

III. Was ist un­ter dem Punkt "in frem­dem Na­men" zu dis­ku­tie­ren?

Als zweite Vor­aus­set­zung ne­ben ei­ner ei­ge­nen Wil­lens­er­klä­rung ver­langt das Ge­setz, dass der Er­klä­rende im Na­men des Ver­tre­te­nen han­delt (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Al­ler­dings stellt § 164 Abs. 1 S. 2 BGB klar, dass dies nicht aus­drück­lich er­fol­gen muss, son­dern sich auch aus den Um­stän­den er­ge­ben kann. Dies ist für Sie nichts Neues - denn kon­klu­dente Wil­lens­er­klä­rungen ha­ben wir be­reits er­ör­tert.

Prak­tisch wich­tigs­ter Fall ist das "un­ter­neh­mens­be­zo­gene Ge­schäft": K be­stellt 100 Zent­ner Holz beim Groß­händ­ler V. Selbst wenn er nicht an­gibt, dass er als Ge­schäfts­füh­rer oder Pro­ku­rist der X GmbH han­delt, ist un­schwer er­kenn­bar, dass die­ses Un­ter­neh­men und nicht K als Pri­vat­per­son be­rech­tigt und ver­pflich­tet wer­den soll. Wich­tig: Dies gilt nur, wenn es sich ein­deu­tig um ein Ge­schäft aus dem Be­reich des Un­ter­neh­mens han­delt - kauft K etwa einen PKW, wird er selbst Ver­tragspar­tei, auch wenn es sich um einen Fir­men­wa­gen han­deln soll­te.

Im Ide­al­fall er­klärt der Ver­tre­ter, dass er eine be­stimm­te, von ihm ver­schie­dene Per­son be­rech­ti­gen und ver­pflich­ten will. Lei­der ist dies nicht in je­dem Fall so deut­lich. Viel­mehr gibt es Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen der kon­krete Ver­tre­tene nicht ge­nannt wird. Zu­dem kommt es vor, dass der Ver­tre­ter nicht von Ver­tre­tung spricht, aber statt sei­nes ei­ge­nen den Na­men sei­nes Auf­trag­ge­bers an­gibt (Han­deln "un­ter" statt "in" frem­dem Na­men). Diese Fra­gen wer­den wir uns auf den fol­gen­den Sei­ten nä­her an­se­hen.

Zu­dem wer­fen wir einen kur­zen Blick auf die so ge­nannte "ver­deck­te" oder "mit­tel­ba­re" Stell­ver­tre­tung, bei der die Of­fen­kun­dig­keit völ­lig fehlt - also keine Stell­ver­tre­tung vor­liegt, die §§ 164 ff. BGB keine An­wen­dung fin­den.

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