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8. Ka­pi­tel: Stell­ver­tre­tung (ohne Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht)

B. Was ist bei Stell­ver­tre­tung zu prü­fen?

Sie kön­nen bei je­der Wil­lens­er­klä­rung (nicht aber bei rei­nen Realakten) eine Stell­ver­tre­tung prü­fen. Nur ganz aus­nahms­weise soll­ten Sie als Vor­prü­fung vor der Stell­ver­tre­tung an­spre­chen, ob diese über­haupt zu­läs­sig wä­re.

Stell­ver­tre­tung ist zum Bei­spiel mög­lich bei ei­nem An­trag (§ 145 BGB), ei­ner An­nahme ei­nes An­trags auf Ver­tragsschluss (§ 150 BGB), ei­ner Kün­di­gung oder ei­ner An­fech­tungs­er­klä­rung (§ 143 BGB).

Ana­log an­wend­bar sind die Re­ge­lun­gen der §§ 164 ff. BGB auf ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lun­gen.

Bei der Mah­nung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der Frist­set­zung (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) dür­fen Sie da­her nicht un­mit­tel­bar § 164 Abs. 1 S. 1 BGB her­an­zie­hen, son­dern soll­ten ex­pli­zit von ei­ner ana­lo­gen An­wen­dung spre­chen.

Sie soll­ten im­mer min­des­tens drei Vor­aus­set­zun­gen in der Klau­sur an­spre­chen und sau­ber un­ter­schei­den:

  1. Ei­gene Wil­lens­er­klä­rung - Hat der Er­klä­rende ir­gend­ei­nen Ent­schei­dungs­spiel­raum (ob/wie) oder über­mit­telt er nur einen frem­den Wil­len (-dann wäre er "Bote")?
  2. In frem­dem Na­men - Wird deut­lich, dass der Er­klä­rende sich nicht selbst, son­dern (ir­gen­d)je­mand an­de­ren be­rech­ti­gen und ver­pflich­ten will (sog. Of­fen­kun­dig­keits­prin­zip)?
  3. Mit Ver­tre­tungs­macht - Ist der Er­klä­rende be­fugt, für einen an­de­ren Rechte oder Pflich­ten zu be­grün­den?

In man­chen Fäl­len soll­ten Sie als wei­te­ren se­pa­ra­ten Punkt die ggf. in Be­tracht kom­men­den Schran­ken der Stell­ver­tre­tung, näm­lich § 181 BGB und die un­ge­schrie­be­nen Grund­sätze des Miss­brauchs der Ver­tre­tungs­macht an­spre­chen. So­weit der Sach­ver­halt aber kei­nen Hin­weis hier­auf gibt, soll­ten Sie diese weg­las­sen.

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