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V. Was ist ein "Dis­sens"?

2. Was ist ein "ver­steck­ter Dis­sens"?

Im Falle des ver­steck­ten Ei­ni­gungs­man­gels (§ 155 BGB) ge­hen die Par­teien irr­tüm­lich da­von aus, dass sie sich ge­ei­nigt ha­ben. Je­doch un­ter­schei­den sich die ab­ge­ge­be­nen Wil­lens­er­klä­rungen ob­jek­tiv (aus Sicht ei­nes Dritten) und sub­jek­tiv (nach dem Wil­len der Er­klä­ren­den selbst).

An­ders als beim of­fe­nen Ei­ni­gungs­man­gel (§ 154 BGB) er­ken­nen die Par­teien je­doch nicht, dass ihre Wil­lens­er­klä­rungen sich tat­säch­lich gar nicht de­cken.

So­weit die es­sen­tia­lia ne­go­tii be­trof­fen sind, ist dies recht­lich ohne Be­deu­tung - es kommt kein Ver­trag zu­stande (wor­über auch - denn es ist ja schon un­klar, was an wen ge­leis­tet wer­den soll). Be­trof­fen sind viel­mehr nur Ne­bena­b­re­den (die ac­ci­den­tia­lia ne­go­tii).

K aus Ham­burg ver­han­delt mit V aus Mün­chen über die Lie­fe­rung in­di­vi­dua­li­sier­ter Bier­krü­ge. V macht klar, dass er diese nur her­stellt und an K lie­fert, wenn vor­her eine Ver­ein­ba­rung über die Kos­ten und das Ri­siko des Trans­ports ge­trof­fen wird. Im spä­ter zwi­schen V und K ge­schlos­se­nen schrift­li­chen Ver­trag ver­ges­sen die Par­teien je­doch eine Trans­por­tab­re­de.

In die­sen Fäl­len muss be­rück­sich­tigt wer­den, dass die Par­teien da­von aus­ge­hen, der Ver­trag sei wirk­sam zu­stande ge­kom­men. Da beide Par­teien auf die Gül­tig­keit ver­trau­en, soll die Aus­le­gungs­re­gel des § 155 BGB die im We­sent­li­chen feh­ler­freie Ei­ni­gung „ret­ten“. Da­nach ist der Ver­trag mit dem In­halt des feh­ler­frei Ver­ein­bar­ten zu­stande ge­kom­men - es sei denn, die Par­teien hät­ten den Ver­trag sonst über­haupt nicht ge­schlos­sen.

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