Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 2 Min. · noch 148 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

2. Wie wird der Adres­sat ei­ner Scherz­er­klä­rung ge­schützt?

b. In­wie­weit be­steht eine Auf­klä­rungs­pflicht des Er­klä­ren­den?

Um­strit­ten ist, ob den­je­ni­gen, der eine Scherz­er­klä­rung ab­gibt, eine Auf­klä­rungs­pflicht trifft. So­weit der Er­klä­rende den Er­klä­rungs­geg­ner nicht un­ver­züg­lich (d.h. ohne schuld­haf­tes Zö­gern, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) über den von ihm ver­ur­sach­ten Irr­tum auf­klärt, ver­letzt er diese Pflicht. Die­ses be­wusste Schwei­gen soll dann aus­nahms­weise als (er­neu­te, dies­mal aber wirk­sa­me) Wil­lens­er­klä­rung ge­wer­tet wer­den.

Teil­weise wird eine der­ar­tige Auf­klä­rungs­pflicht aus Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) be­jaht.

  • Der Emp­fän­ger ei­ner Scherz­er­klä­rung kann nach der Ver­kehrs­sitte grund­sätz­lich da­von aus­ge­hen (§ 157 BGB), dass der­je­ni­ge, der nach­träg­lich er­kennt, dass die­ser Scherz nicht er­kannt wur­de, ihn auf­klärt. Hält er trotz die­ser Kennt­nis an sei­ner Er­klä­rung fest (und in­for­miert nicht über den Irr­tum), meint er diese of­fen­bar wirk­lich ernst und will daran ge­bun­den wer­den.
  • Hält der Er­klä­rende trotz Kennt­nis und feh­len­den Rechts­bin­dungs­willens den Ein­druck der Ver­bind­lich­keit auf­recht, liegt ein "bö­ser Scherz" vor. Nach der in­so­weit ein­schlä­gi­gen Wer­tung des § 116 S. 1 BGB ist dann aber die Vor­stel­lung, die Fol­gen der Er­klä­rung nicht zu wol­len, un­be­acht­lich.

Nach an­de­rer Auf­fas­sung gibt es auch dann keine Auf­klä­rungs­pflicht, wenn der Er­klä­rende be­merkt, dass sein Scherz nicht er­kannt wur­de. Selbst in die­sem Fall bleibt es also bei der Scha­denser­satzpflicht aus § 122 Abs. 1 BGB; eine Bin­dung an die Er­klä­rung tritt nicht ein.

  • § 118 BGB sieht aus­nahms­los vor, dass die Er­klä­rung au­to­ma­tisch "nich­tig" ist. Die Kon­struk­tion ei­ner Auf­klä­rungs­pflicht würde hin­ge­gen die Scherz­er­klä­rung dem In­halt­sirr­tum (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB) gleich­stel­len und die Nich­tigkeits­folge (wie in § 142 Abs. 1 BGB vor­ge­se­hen) nur nach ent­spre­chen­der Auf­klä­rung (die in­so­weit an die Stelle der An­fech­tungs­er­klä­rung nach § 143 Abs. 1 BGB tre­ten wür­de) ein­tre­ten las­sen. Da­mit würde aber die ge­setz­li­che Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen au­to­ma­ti­scher Nich­tigkeit und erst durch Er­klä­rung gel­tend zu ma­chen­der An­fech­tung um­gan­gen.
  • Wei­ter­hin hätte ein Auf­klä­rungs­er­for­der­nis zur Fol­ge, dass ein Schwe­be­zu­stand ent­steht, in dem der Er­klä­rende ent­we­der die Fol­gen des Scherz­ge­schäfts noch her­bei­füh­ren kann, in­dem er schweigt, oder die durch Auf­klä­rung die Nich­tigkeit er­rei­chen kann. Die­ses Recht ge­währt ihm das BGB je­doch ge­rade (an­ders als bei der An­fech­tung nach § 142 Abs. 1 BGB oder ei­ner Hei­lung z.B. nach § 311 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht. Auch der Adres­sat kann sich in­so­weit nicht auf eine Rechts­folge ein­stel­len - er weiß nicht, ob er Scha­denser­satz be­kommt oder nun doch die Er­fül­lung ver­lan­gen darf. In­so­weit führt der Ver­zicht auf die Auf­klä­rungs­pflicht zu grö­ße­rer Rechts­si­cher­heit.

Folgt man der erst­ge­nann­ten An­sicht, ist An­knüp­fungs­punkt nicht die Scherz­er­klä­rung selbst, son­dern die daran an­knüp­fende (in­halts­glei­che) Wil­lens­er­klä­rung durch Schwei­gen trotz Auf­klä­rungs­pflicht. In der Klau­sur müs­sen Sie dies sau­ber dif­fe­ren­zie­ren!
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.