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17. Ka­pi­tel: Ver­fü­gungs­ge­schäfte

Gu­ten Mor­gen ,

Die­ses Ka­pi­tel be­han­delt "Ver­fü­gungen", d.h. un­mit­tel­bare Ein­wir­kung auf ein Recht oder ein Rechts­ver­hält­nis, durch Über­tra­gung, Be­las­tung, Auf­he­bung oder In­halts­än­de­rung. Der­ar­tige Ver­fü­gungen kön­nen so­wohl Sa­chen (§ 90 BGB) als auch Rech­te, ins­be­son­dere For­de­rungen be­tref­fen. Da­her wer­den wir in der Folge nicht nur einen Über­blick über den Ei­gen­tumser­werb an be­weg­li­chen Sa­chen er­lan­gen, son­dern uns auch mit dem Wech­sel der Gläu­bi­ger- und Schuld­nerstel­lung bei For­de­rungen be­fas­sen. Zu­dem müs­sen wir klä­ren, was Ver­fü­gungsver­bote (§§ 135 ff. BGB) sind.

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Wie er­wirbt man Ei­gen­tum an be­weg­li­chen und un­be­weg­li­chen Sa­chen?

  • Wie über­trägt man eine For­de­rung bzw. ein sons­ti­ges Recht (§ 413 BGB) an Dritte?
  • Wie wech­selt man den Schuld­ner ei­ner For­de­rung aus?
  • Was sind Ver­fü­gungsver­bo­te?

Die­ses Ka­pi­tel hat 70 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. zwei drei­vier­tel Stun­den er­for­der­lich sind. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Was sind Ver­fü­gungs­ver­bote (§§ 135 -137 BGB)? Ein wei­te­rer Schritt zum Ver­ständ­nis des BGB!

Wenn Sie alle Sei­ten ge­le­sen ha­ben, kön­nen Sie die­ses Ka­pi­tel als PDF-Da­tei her­un­ter­la­den und aus­dru­cken.

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