17. Kapitel: Verfügungsgeschäfte
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Dieses Kapitel behandelt "Verfügungen", d.h. unmittelbare Einwirkung auf ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung. Derartige Verfügungen können sowohl Sachen (§ 90 BGB) als auch Rechte, insbesondere Forderungen betreffen. Daher werden wir in der Folge nicht nur einen Überblick über den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen erlangen, sondern uns auch mit dem Wechsel der Gläubiger- und Schuldnerstellung bei Forderungen befassen. Zudem müssen wir klären, was Verfügungsverbote (§§ 135 ff. BGB) sind.
Nach Lektüre dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten können:
Wie erwirbt man Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen?
- Wie überträgt man eine Forderung bzw. ein sonstiges Recht (§ 413 BGB) an Dritte?
- Wie wechselt man den Schuldner einer Forderung aus?
- Was sind Verfügungsverbote?
Dieses Kapitel hat 70 Seiten, für die insgesamt ca. zwei dreiviertel Stunden erforderlich sind. Sie haben mit diesem Kapitel noch nicht begonnen.Springen Sie direkt zur Seite Was sind Verfügungsverbote (§§ 135 -137 BGB)? Ein weiterer Schritt zum Verständnis des BGB!
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