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14. Ka­pi­tel: Dritte im Schuld­ver­hält­nis

Gu­ten Mor­gen ,

Die­ses Ka­pi­tel be­han­delt klau­sur­re­le­vante Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen Dritte mit "frem­den Schuld­ver­hält­nissen" in Be­rüh­rung kom­men. Zum einen geht es um die Fra­ge, wann ein Dritter Pflich­ten er­fül­len darf und wel­che Rechts­fol­gen sich hieraus er­ge­ben (§ 267 BGB, § 268 BGB). Zum an­de­ren wird in die­sem Ka­pi­tel der Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter (§§ 328 ff. BGB) be­trach­tet, ebenso wie der Ver­trag mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter, die Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion und die Ei­gen­haf­tung Dritter nach § 311 Abs. 3 BGB.

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Darf ein Dritter an den Gläu­bi­ger leis­ten?

  • Wel­che Rechts­fol­gen er­ge­ben sich nach ei­ner Leis­tung durch einen Dritten?
  • Wie un­ter­schei­det sich die Leis­tung durch Dritte (§ 267 BGB) vom Ab­lö­sungs­recht (§ 268 BGB)?
  • Wer hat ein Ab­lö­sungs­recht in­ne?
  • Wel­che Fälle der Be­tei­li­gung Dritter an ei­nem Schuld­ver­hält­nis gibt es?
  • Wel­che Ar­ten des Ver­trags zu­guns­ten Dritter exis­tie­ren und wie grenze ich diese ab?
  • Was sind die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Ver­trags mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter?
  • Wie grenzt man einen Ver­trag mit Schut­z­wir­kung zu­guns­ten Dritter von der Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion ab?
  • Wann liegt ein be­son­de­res per­sön­li­ches Ver­trauen iSd § 311 Abs. 3 S. 2 BGB vor?

Die­ses Ka­pi­tel hat 41 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. an­dert­halb Stun­den er­for­der­lich ist. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite In­wie­weit sind "Drit­te" an ei­nem Schuld­ver­hält­nis be­tei­ligt? Des­halb soll­ten Sie jetzt mit dem Le­sen an­fan­gen!

Wenn Sie alle Sei­ten ge­le­sen ha­ben, kön­nen Sie die­ses Ka­pi­tel als PDF-Da­tei her­un­ter­la­den und aus­dru­cken.

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