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D. Wel­che wei­te­ren wich­ti­gen Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte gibt es?

II. Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte des Bür­gen (§ 770 BGB, § 771 BGB)

Wenn ein Gläu­bi­ger einen Bür­gen in An­spruch nimmt, hat die­ser un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rech­te.

  • Nach § 770 BGB muss der Bürge den Gläu­bi­ger nicht be­frie­di­gen, wenn der Haupt­schuld­ner das sei­ner Ver­bind­lich­keit zu­grunde lie­gende Rechts­ge­schäft an­fech­ten kann (§ 770 Abs. 1 BGB) oder wenn der Gläu­bi­ger seine For­de­rung ge­gen eine fäl­lige For­de­rung des Haupt­schuld­ners auf­rech­nen kann (§ 770 Abs. 2 BGB). Der Grund für die­ses vor­über­ge­hende Leis­tungsver­wei­ge­rungs­recht liegt dar­in, dass der Haupt­schuld­ner ohne Wei­te­res die Haupt­schuld zum Er­lö­schen brin­gen und da­mit grund­sätz­lich auch der Bürge nicht in An­spruch ge­nom­men wer­den könnte (vgl. § 767 Abs. 1 S. 1 BGB). Dem Bür­gen steht die Aus­übung die­ser Rechte al­ler­dings nicht zu. In der Zeit bis zur Aus­übung bzw. bis zum Er­lö­schen die­ser Rechte soll der Bürge ge­schützt wer­den. § 770 Abs. 1 BGB wird des­halb ana­log auf an­dere Ge­stal­tungs­rechte des Haupt­schuld­ners (z.B. Wi­der­rufsrecht, Rück­trittsrecht etc.) an­ge­wen­det, in der sich diese Pro­ble­ma­tik eben­falls stellt.

V hat den K durch Täu­schung zum Kauf ei­ner Se­ge­lyacht be­wegt, B haf­tet als Bürge für die Kauf­preis­for­de­rung. Weil K den Kauf­ver­trag nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB an­fech­ten kann, kann B die Zah­lung der Kauf­preis­for­de­rung aus § 433 Abs. 2 BGB ge­mäß § 770 Abs. 1 BGB ver­wei­gern.

  • Be­son­ders wich­tig ist die Ein­rede der Vor­aus­klage nach § 771 BGB. Der Bürge kann die Be­frie­di­gung des Gläu­bi­gers so­lange ver­wei­gern, bis die­ser er­folg­los eine Zwangs­voll­stre­ckung ge­gen den Haupt­schuld­ner ver­sucht hat. Der Gläu­bi­ger kann also erst den Bür­gen in An­spruch neh­men, wenn der Haupt­schuld­ner die For­de­rung nicht be­die­nen kann. Un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ist die Ein­rede der Vor­aus­klage al­ler­dings aus­ge­schlos­sen (§ 773 BGB), ins­be­son­de­re, wenn der Bürge auf die Ein­rede ver­zich­tet hat (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
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