Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 189 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

6. Ka­pi­tel: Wil­lens­er­klä­rungen und Wil­lens­män­gel

Liebe ,

Die­ses Ka­pi­tel be­han­delt den sehr ab­strak­ten Be­griff "Wil­lens­er­klä­rung". Das BGB ver­wen­det die­sen Aus­druck ganz all­ge­mein für Er­klä­rungs­zei­chen, die ih­rem äu­ße­ren Er­schei­nungs­bild nach eine Rechts­folge aus­lö­sen sol­len. Lei­der sind die Re­ge­lun­gen, wel­che eine Über­ein­stim­mung der­ar­ti­ger Zei­chen mit dem Wil­len des Er­klä­ren­den ge­währ­leis­ten sol­len, sehr lücken­haft - an­ge­fan­gen mit § 105 Abs. 2 BGB (wel­cher das Feh­len jeg­li­cher be­herrsch­ba­rer Hand­lung re­gelt) gibt es die § 116 BGB, § 117 BGB, § 118 BGB, bei de­nen der Er­klä­rende be­wusst den An­schein ei­nes be­stimm­ten Wil­lens er­weckt, tat­säch­lich aber et­was an­de­res will und vor al­lem § 119 BGB, der un­be­wusste Irr­tü­mer um­fasst. Als Rechts­folge sieht das Ge­setz ne­ben der un­ein­ge­schränk­ten Wirk­sam­keit und der aus­nahms­lo­sen Un­wirk­sam­keit ("Nich­tigkeit") auch eine Mög­lich­keit zur rück­wir­ken­den Be­sei­ti­gung der Er­klä­rung ("An­fech­tung") vor - wird diese ge­nutzt, wird so ge­tan, als habe es nie eine Wil­lens­er­klä­rung ge­ge­ben. Die Kom­ple­xi­tät wird ge­rade für Stu­di­en­an­fän­ger noch wei­ter da­durch er­höht, dass über die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen hin­aus eine Viel­zahl von be­son­de­ren Aus­drücken er­fun­den wurde - etwa das "Er­klä­rungs­be­wusst­sein", das als sol­ches im Ge­setz gar nicht auf­taucht.

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Was ist eine Wil­lens­er­klä­rung und was setzt sie (nicht) vor­aus?

  • Wie legt man Wil­lens­er­klä­rungen aus?
  • Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ist eine An­fech­tung von Wil­lens­er­klä­rungen mög­lich?
  • Wann wird eine Wil­lens­er­klä­rung wirk­sam?

Die­ses Ka­pi­tel hat 140 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. fünf drei­vier­tel Stun­den er­for­der­lich sind. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Was ver­steht man un­ter "Wil­lens­män­geln"? Viel Er­folg!

Wenn Sie alle Sei­ten ge­le­sen ha­ben, kön­nen Sie die­ses Ka­pi­tel als PDF-Da­tei her­un­ter­la­den und aus­dru­cken.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundkurs Privatrecht (Stand 2026) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.