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5. Ka­pi­tel: Er­lö­schen von Leis­tungspflich­ten

Gu­ten Mor­gen ,

Die­ses Ka­pi­tel be­han­delt die ge­setz­li­chen Grün­de, aus de­nen wirk­sam ent­stan­dene Leis­tungspflich­ten im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB (egal ob sie aus ei­nem Ver­trag, aus ei­nem rechts­ge­schäfts­ähn­li­chen Schuld­ver­hält­nis oder aus ei­nem ge­setz­li­chen Schuld­ver­hält­nis stam­men) er­lö­schen (sog. "rechts­ver­nich­tende Ein­re­den"). Glück­li­cher­weise ist die Zahl der­ar­ti­ger Gründe sehr über­schau­bar: Im Nor­mal­fall sollte es um Er­fül­lung (d.h. die Er­brin­gung der ge­schul­de­ten Leis­tung) ge­hen - ge­re­gelt ist dies in § 362 Abs. 1 BGB. Tra­di­tio­nell spie­len die Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) so­wie die Un­zu­mut­bar­keit (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) eine große Rolle im deut­schen Recht. Da­mit eng ver­bun­den ist das Er­lö­schen der Ge­gen­leis­tungs­pflicht in ge­gen­sei­ti­gen Ver­trä­gen (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch die Auf­rech­nung (§ 389 BGB) wird ih­nen ge­le­gent­lich be­geg­nen. Dem­ge­gen­über spie­len die Hin­ter­le­gung (§ 372 BGB) und sons­tige Er­lö­schens­gründe prak­tisch keine Rolle (aus­ge­nom­men viel­leicht der Er­lassver­trag, § 397 BGB).

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Was be­deu­tet "Er­fül­lung"?

  • Wel­che Fälle der Un­mög­lich­keit kön­nen Sie un­ter­schei­den?
  • Un­ter wel­chen Um­stän­den be­steht die Ge­gen­leis­tungs­pflicht bei Un­mög­lich­keit oder Un­zu­mut­bar­keit aus­nahms­weise fort?
  • Was setzt eine Auf­rech­nung vor­aus?

Die­ses Ka­pi­tel hat 62 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. zwei­ein­halb Stun­den er­for­der­lich sind. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Was be­deu­tet "Er­fül­lung" (§ 362 BGB)? Des­halb soll­ten Sie jetzt mit dem Le­sen an­fan­gen!

Wenn Sie alle Sei­ten ge­le­sen ha­ben, kön­nen Sie die­ses Ka­pi­tel als PDF-Da­tei her­un­ter­la­den und aus­dru­cken.

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