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2. Ka­pi­tel: Haf­tung für Rück­sicht­nah­me­pflicht­ver­let­zun­gen (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB)

Gu­ten Mor­gen ,

Die­ses Ka­pi­tel be­han­delt die Haf­tung nach § 280 Abs. 1 BGB für den be­son­de­ren Fall der Rück­sicht­nah­me­pflich­ten. Wir be­han­deln diese Haf­tung be­reits ganz am An­fang un­se­res Kur­ses, weil sie ei­ner­seits bei die­ser Prü­fung be­reits mit dem Ge­set­zes­wort­laut sehr weit kom­men, an­de­rer­seits aber auch die Prü­fung von § 280 Abs. 1 BGB eine der wich­tigs­ten Fä­hig­kei­ten ist, die Sie im Zi­vil­recht (bis zum Ex­amen) be­herr­schen müs­sen. Selbst­ver­ständ­lich müs­sen Sie nicht alle De­tails in die­sem Zu­sam­men­hang wis­sen und viel­leicht kommt Ih­nen auch das eine oder an­dere noch et­was selt­sam vor - aber Sie kön­nen in die­sem Kurs je­der­zeit Fra­gen stel­len, was Sie in je­dem Fall tun soll­ten.

Nach Lek­türe die­ses Ka­pi­tels soll­ten Sie fol­gende Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Was setzt ein An­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB vor­aus? Wel­che wich­ti­gen Re­ge­lun­gen kon­kre­ti­sie­ren diese An­spruchs­grund­lage?

  • Wo­durch ent­steht ein rechts­ge­schäfts­ähn­li­ches Schuld­ver­hält­nis? Aus wel­cher Norm er­gibt sich dies?
  • Was sind Rück­sicht­nah­me­pflich­ten? Wie kann man diese sinn­voll be­gren­zen?
  • Was ver­steht man un­ter "Ver­tre­ten­müs­sen"? Meint dies das­selbe wie "Ver­schul­den"?
  • Was ist ein "Scha­den"? Auf wel­che Ar­ten kann ein sol­cher Scha­den er­setzt wer­den?

Die­ses Ka­pi­tel hat 18 Sei­ten, für die ins­ge­samt ca. eine drei­vier­tel Stunde er­for­der­lich ist. Sie ha­ben mit die­sem Ka­pi­tel noch nicht be­gon­nen.Sprin­gen Sie di­rekt zur Seite Was sind "Rück­sicht­nah­me­pflich­ten" (§ 241 Abs. 2 BGB)? Aber das wird si­cher­lich ein Klacks!

Wenn Sie alle Sei­ten ge­le­sen ha­ben, kön­nen Sie die­ses Ka­pi­tel als PDF-Da­tei her­un­ter­la­den und aus­dru­cken.

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