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I. Was setzt der äu­ßere (ob­jek­ti­ve) Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung vor­aus?

1. Was sind kon­klu­dente Wil­lens­er­klä­rungen?

Eine Er­klä­rung kann in ver­schie­de­nen Ab­stu­fun­gen er­fol­gen:

  • Bei der aus­drück­li­chen Wil­lens­er­klä­rung kommt der Ge­schäfts­wille des Er­klä­ren­den un­mit­tel­bar und aus­drück­lich in ei­ner Aus­sage zum Aus­druck. In­so­weit gel­ten aber die all­ge­mei­nen Aus­le­gungs­re­geln (§ 133 BGB, § 157 BGB) - es müs­sen also insb. keine ju­ris­ti­schen Fach­aus­drücke fal­len.
Der Er­klä­rende sagt oder schreibt: "Ich kau­fe/nehme das Smart­phone für 200 €.", "Ich kün­di­ge/be­ende das Miet­ver­hält­nis über meine Woh­nung." etc.
  • Eine kon­klu­dente Wil­lens­er­klä­rung liegt vor, wenn der Han­delnde sei­nen Ge­schäfts­willen ein­deu­tig, aber nur mit­tel­bar durch ein tat­säch­li­ches Ver­hal­ten zum Aus­druck bringt. So­bald eine ge­spro­che­ne, ge­tippte oder ge­schrie­bene Er­klä­rung vor­liegt, geht es nicht um ein kon­klu­den­tes Ver­hal­ten, son­dern um die schlichte Aus­le­gung.
A tritt von ih­rer Ver­lo­bung durch Rück­gabe des Ver­lo­bungs­rings zu­rück; Ver­käu­fer V schickt an Käu­fer K ohne vor­he­rige Be­stä­ti­gungser­klä­rung die be­stellte Ware; X wirft eine Münze in den Co­la-Au­to­ma­ten ein.
  • Nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len kann schlich­tes Nichtstun bzw. Schwei­gen einen Er­klä­rungs­ge­halt ha­ben. Dazu er­fah­ren Sie mehr auf den fol­gen­den Sei­ten.
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