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aa. Was sind die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen des gut­gläu­bi­gen Er­werbs?

(4) Was be­deu­tet Gut­gläu­bigkeit?

Die Grund­vor­aus­set­zun­gen der §§ 932 ff. BGB ist, dass der Er­wer­ber im gu­ten Glau­ben ge­han­delt hat. War dies nicht der Fall, so gibt es kei­nen Grund, ihn als schutz­wür­dig an­zu­se­hen und da­mit einen Rechts­ver­lust des wah­ren Ei­gen­tü­mers zu be­grün­den.

Eine Le­gal­de­fi­ni­tion des gu­ten Glau­bens fin­det sich in § 932 Abs. 2 BGB, wo­nach der Er­wer­ber dann nicht gut­gläu­big han­delt, wenn ihm be­kannt oder in­folge gro­ber Fahr­läs­sig­keit un­be­kannt ist, dass die Sa­che nicht dem Ver­äu­ße­rer ge­hört.

Da­durch wird dem Er­wer­ber al­ler­dings keine Nach­for­schungs­pflicht auf­er­legt. Lie­gen im Ein­zel­fall al­ler­dings be­son­dere Um­stände vor, die Zwei­fel an der Be­rech­ti­gung des Ver­äu­ße­rers be­grün­den, tref­fen den Er­wer­ber je­doch wei­tere Ob­lie­gen­heiten.

D trifft den G in Düs­sel­dorf am Wor­rin­ger Platz und bie­tet ihm ein neues Smart­phone für die Hälfte des La­den­prei­ses an. Pri­vat­mann J bie­tet dem K den Kauf "sei­nes" ge­brauch­ten Audi A 8 an, kann ihm al­ler­dings keine Fahr­zeug­pa­piere vor­le­gen.

Ge­gen­stand des gu­ten Glau­bens ist grund­sätz­lich al­lein der Glaube an das Ei­gen­tum des Ver­äu­ße­rers. Schal­tet der Er­wer­ber zu­dem einen Ver­tre­ter ein, kommt es nach § 166 Abs. 1 BGB in ers­ter Li­nie auf die Gut­gläu­bigkeit des Ver­tre­ters an. Nach § 166 Abs. 2 BGB ist der böse Glaube des Ver­tre­te­nen nur dann un­be­acht­lich, wenn der Ver­tre­ter völ­lig selbst­stän­dig han­delt, der Ver­tre­tene also kei­ner­lei ent­schei­den­den Ein­fluss auf sei­nen Ver­tre­ter aus­ge­übt hat.

An­dern­falls könnte der Er­wer­ber seine Bös­gläu­big­keit durch die Ein­schal­tung ei­nes gut­gläu­bi­gen Stell­ver­tre­ters um­ge­hen und da­durch mehr er­lan­gen, als es ihm in ei­ge­ner Per­son mög­lich wä­re.

Eine Aus­nahme da­von, dass al­lein der Glaube in die Ei­gen­tü­mer­stel­lung des Ver­äu­ße­rers ge­schützt ist, fin­det sich in § 366 Abs. 1 HGB, der auch den gu­ten Glau­ben an die Ver­fü­gungs­be­fug­nis schützt.

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