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Ist eine rechts­ge­schäft­li­che Ei­gen­tumsüber­tra­gung ohne Über­gabe mög­lich?

aa. Wann ist eine Über­gabe ent­behr­lich?

In den Fäl­len, in de­nen der Er­wer­ber be­reits im Be­sitz der ver­äu­ßer­ten Sa­che ist, ent­spricht die Be­sitzlage be­reits der künf­ti­gen Ei­gen­tumszu­ord­nung.

Hier wäre es un­prak­ti­ka­bel, von dem Er­wer­ber zu for­dern, die in Rede ste­hende Sa­che dem bis­he­ri­gen Ei­gen­tü­mer zu­rück­zu­ge­ben, um sie sich er­neut aus­hän­di­gen zu las­sen. Die­sen Um­stand hat auch der Ge­setz­ge­ber be­rück­sich­tigt.

  • Die Ent­behr­lich­keit der Über­gabe (§ 929 S. 2 BGB): brevi manu tra­di­tio
Ist der Er­wer­ber be­reits im Be­sitz der Sa­che, ge­nügt für die Über­eig­nung die bloße rechts­ge­schäft­li­che Ei­ni­gung zwi­schen den Par­tei­en. Er­for­der­lich ist al­ler­dings, dass der Ver­äu­ße­rer jede Be­sitzpo­si­tion (§§ 854, 865, 866, 868 BGB) ver­liert.
H hat dem D seine zwei Jahre alte Har­ley Da­vid­son Su­per­low für einen aus­gie­bi­gen Roadt­rip durch Eu­ropa ge­lie­hen (§ 598 BGB). Wäh­rend sei­ner Mo­tor­rad­tour ver­liebt sich der D in die Ma­schi­ne. Wie­der in Deutsch­land an­ge­kom­men, ei­ni­gen sich H und D, der das Bike in sei­ner Ga­rage ab­ge­stellt hat, über einen Ver­kauf des Mo­tor­rads. Hier ist für eine Ei­gen­tumsüber­tra­gung eine er­neute Über­gabe der Sa­che nicht er­for­der­lich.
Be­ach­ten Sie, dass der Be­sitz­die­ner (§ 855 BGB) aus recht­li­cher Sicht keine Be­sitzpo­si­tion inne hat.
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