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I. Was ist der rechts­ge­schäft­li­che Ei­gen­tumser­werb?

2. Wo­für ist die Über­gabe not­wen­dig?

Durch die Über­gabe des un­mit­tel­ba­ren Be­sitzes vom Ver­äu­ße­rer auf den Er­wer­ber wird auf prak­ti­sche Weise das Tra­di­ti­ons­prin­zip zur Gel­tung ge­bracht. Die Über­gabe nach § 929 S. 1 BGB stellt die Pu­bli­zi­tät der Rechts­än­de­rung für Dritte si­cher.

Eine Über­gabe nach § 929 S. 1 BGB muss fol­gende Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len:

  1. Der Er­wer­ber oder eine von ihm ein­ge­schal­tete Mit­tels­per­son (z.B. Be­sitz­die­ner, Ge­heiß­per­son, Be­sitzmitt­ler) er­wirbt ir­gend­eine Form des Be­sitzes an der Sa­che.
  2. Der Ver­äu­ße­rer gibt dau­er­haft (also nicht bloß vor­über­ge­hend) jeg­li­che Be­sitzpo­si­tio­nen auf.
  3. Der Be­sitzwech­sel fin­det mit Wil­len des Ver­äu­ße­rers statt (d.h. auf seine Ver­an­las­sung).

Im Re­gel­fall ver­schafft der Ver­äu­ße­rer dem Er­wer­ber den un­mit­tel­ba­ren Be­sitz im Sinne des § 854 BGB. Wenn nicht Ver­äu­ße­rer und Er­wer­ber die un­mit­tel­ba­ren Be­sitzer sind, könnte man zu­nächst an Stell­ver­tre­tung den­ken. Al­ler­dings ist die Über­gabe nach §§ 929 S. 1, 854 Abs. 1 BGB ein Realakt. Auf sol­che sind die Re­geln der Stell­ver­tre­tung (§§ 164 ff. BGB) nicht an­wend­bar. So­wohl der Er­wer­ber als auch der Ver­äu­ße­rer kön­nen je­doch Mit­tels­per­so­nen wie Be­sitz­die­ner oder eine Ge­heiß­per­son in den Er­werbs­akt in­vol­vie­ren, um den Akt der Über­gabe zu er­leich­tern.

Aus der Zu­las­sung von Be­sitzmitt­lern auf Er­wer­ber­seite er­gibt sich zu­dem, dass auch der Er­werb des mit­tel­ba­ren Be­sitzes (§ 868 BGB) für die Über­gabe nach § 929 S. 1 BGB aus­rei­chend ist. Er ge­nügt al­ler­dings (nur) dann nicht, wenn der Ver­äu­ße­rer selbst Be­sitzmitt­ler des Er­wer­bers wer­den wür­de, folg­lich un­mit­tel­ba­rer Be­sitzer der Sa­che blie­be.

So­fern der Er­wer­ber oh­ne­hin in der Lage ist, die Ge­walt über die Sa­che aus­zuü­ben, ge­nügt zum Er­werb des Be­sitzes eine Ei­ni­gung (§ 854 Abs. 2 BGB). Diese be­steht aus zwei über­ein­stim­men­den Wil­lens­er­klä­rungen, bei de­nen Stell­ver­tre­tung nor­mal zu­läs­sig ist.

Pa­ra­de­bei­spiel für einen Ei­gen­tumser­werb nach § 854 Abs. 2 BGB ist ein Holz­sta­pel im Wald, auf den der Er­wer­ber pro­blem­los zu­grei­fen kann. Es wäre irr­sin­nig, müss­ten Ver­äu­ße­rer und Er­wer­ber je­den ein­zel­nen Holz­scheit tat­säch­lich über­rei­chen.

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