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A. Was be­han­delt das Sa­chen­recht?

Wie ist das Dritte Buch des BGB auf­ge­baut?

Le­sen Sie das Ge­setz und ver­su­chen Sie da­bei die Sys­te­ma­tik zu er­schlie­ßen!
Die Re­ge­lun­gen des drit­ten Buchs sind ähn­lich wie an­dere Teile des BGB in "vor die Klam­mer ge­zo­ge­ne" all­ge­meine Vor­schrif­ten ei­ner­seits und Re­ge­lun­gen zu ein­zel­nen Rech­ten an­de­rer­seits ge­glie­dert. Sie soll­ten sich diese Struk­tur jetzt ein­mal an­hand ei­nes Ge­set­zes­tex­tes vor Au­gen füh­ren. Le­sen Sie dazu ins­be­son­dere die amt­li­chen Über­schrif­ten. Ver­su­chen Sie dann, die fol­gen­den Fra­gen zu be­ant­wor­ten!
Was re­geln die §§ 854-872 BGB?
Die ers­ten Nor­men des Sa­chen­rechts be­tref­fen den Be­sitz, d.h. die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft, aber auch den nur recht­lich ver­mit­tel­ten "mit­tel­ba­ren Be­sitz". Diese sind "vor die Klam­mer ge­zo­gen", weil sie so­wohl un­be­weg­liche als auch be­weg­liche Sa­chen be­tref­fen.
Was re­geln die §§ 873 - 902 BGB?
Hin­ter dem Be­sitz fin­den Sie all­ge­meine Vor­schrif­ten über Rechte an Grund­stücken. Diese be­tref­fen nur Rechte an un­be­weg­lichen Sa­chen - aber nicht nur das Ei­gen­tum, son­dern auch be­schränkt ding­li­che Rechte und Si­che­rungs­rechte (Grund­schuld, Hy­po­thek, Ren­ten­schuld) und sind des­halb "vor die Klam­mer ge­zo­gen".
Was re­geln die §§ 903 - 1011 BGB?
Nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten fin­den sich Nor­men zum Ei­gen­tum als um­fas­sends­tes, ab­so­lut ge­schütz­tes Recht. Da­bei wird zu­nächst der In­halt des Ei­gen­tums de­fi­niert, d.h. die Rechte und Pflich­ten des Ei­gen­tü­mers im Ver­hält­nis zur All­ge­mein­heit. Dann fol­gen Re­geln zum Ei­gen­tumser­werb, zu­nächst an Grund­stücken und dann an be­weg­lichen Sa­chen. Es schlie­ßen sich Vor­schrif­ten zu den kon­kre­ten An­sprü­chen aus dem Ei­gen­tum, insb. zum EBV so­wie zum Mit­ei­gen­tum, an.
Was re­geln die §§ 1018-1093 BGB?
Die so ge­nann­ten "Dienst­bar­kei­ten" sind be­schränkte ding­li­che Rech­te, also ab­so­lute Rech­te, die je­doch hin­ter dem Ei­gen­tum zu­rück­blei­ben. Da­bei be­ginnt das Ge­setz mit den Grund­dienst­bar­kei­ten, die nicht Ge­gen­stand der Staat­li­chen Pflicht­fach­prü­fung sind. Der Nieß­brauch kann nicht nur an Grund­stücken, son­dern auch an be­weg­lichen Sa­chen und so­gar an Rech­ten so­wie ei­nem Ver­mö­gen ins­ge­samt be­ste­hen. Schließ­lich re­gelt das Ge­setz noch be­schränkte per­sön­li­che Dienst­bar­kei­ten - auch diese kön­nen nur an Im­mo­bi­lien be­ste­hen; an­ders als eine Grund­dienst­bar­keit die­nen sie je­doch kei­nem Grund­stück son­dern ei­ner an­de­ren Per­son - wich­tigs­tes Bei­spiel ist das ding­li­che Woh­nungs­recht (§ 1093 BGB). Auch dies ist aber nicht Prü­fungs­ge­gen­stand.
Was re­geln die §§ 1094-1104 BGB?
Die Re­ge­lun­gen zum ding­li­chen Vor­kaufs­recht er­gän­zen die ent­spre­chen­den schuld­recht­li­chen Vor­schrif­ten (§§ 463 ff. BGB). Sie ge­hö­ren nicht zum Pflicht­fach­stoff in der staat­li­chen Pflicht­fach­prü­fung.
Was re­geln die §§ 1105-1112 BGB?
Eine Re­al­last ist die Ver­pflich­tung, aus ei­nem Grund­stück ei­ner be­stimm­ten Per­son wie­der­keh­rende Leis­tun­gen zu er­brin­gen. Da­bei geht es an­ders als bei Hy­po­thek und Grund­schuld nicht um die Si­che­rung ei­ner For­de­rung, son­dern vor al­lem um die Si­che­rung ei­nes "Al­ten­teils" ins­be­son­dere im Be­reich der Land­wirt­schaft: Der frü­here Bauer über­trägt das Grund­stück an sei­nen Nach­fol­ger, ver­langt da­für aber (ding­lich ab­ge­si­cher­te) mo­nat­li­che Ver­sor­gungs­leis­tun­gen oder auch Pflege in Na­tur. Die Re­al­last ist nicht Prü­fungs­stoff in der staat­li­chen Pflicht­fach­prü­fung.
Was re­geln die §§ 1113-1203 BGB?
Die §§ 1113-1203 BGB re­geln die so ge­nann­ten Grund­pfand­rech­te. Dies sind Grund­schuld, Hy­po­thek und Ren­ten­schuld. Diese be­rech­ti­gen da­zu, ein Grund­stück ent­we­der durch Ver­stei­ge­rung oder Ein­zie­hung der Er­träge zur Be­glei­chung ei­ner Schuld zu ver­wer­ten, schaf­fen als sol­che aber kei­nen Zah­lungs­an­spruch. Die Hy­po­thek ist da­bei "ak­zes­so­risch", d.h. von ei­ner Haupt­schuld ab­hän­gig (wie die Bürg­schaft, § 765 BGB, im Schuld­recht); dem­ge­gen­über ist die Grund­schuld "ab­strakt", d.h. ge­rade von der Haupt­schuld un­ab­hän­gig.
Was re­geln die §§ 1204-1296 BGB?
Die letz­ten Re­ge­lun­gen des Sa­chen­rechts be­tref­fen das Pfand­recht. Die­ses kann nicht an Grund­stücken be­ste­hen (da­für gibt es Hy­po­thek, Grund­schuld und Ren­ten­schuld), je­doch über be­weg­liche Sa­chen hin­aus auch an Rech­ten. Wie die Hy­po­thek ist das Pfand­recht ak­zes­so­risch; es be­rech­tigt zu­dem aus­schließ­lich zur Ver­wer­tung (gibt also we­der als sol­ches einen Geldan­spruch noch ein Nut­zungsrecht, Aus­nahme § 1213 BGB).
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