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4. Ka­pi­tel: Wie wird man Ei­gen­tü­mer ei­ner un­be­weg­lichen Sa­che?

B. Was ist der gut­gläu­bige Er­werb im Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht?

Ana­log zu den Vor­schrif­ten zum gut­gläu­bi­gen Er­werb be­weg­licher Sa­chen fin­det sich auch im Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht ein Re­ge­lungs­kom­plex zum gut­gläu­bi­gen Er­werb von Rech­ten un­be­weg­licher Sa­chen. An­ders als der Be­sitz im Mo­bi­li­ar­sa­chen­recht fun­giert hier das Grund­buch und des­sen In­halt als Rechts­scheins­trä­ger.

Vor­schrif­ten zum gut­gläu­bi­gen Er­werb sind hier von großer Wich­tig­keit, zu­mal bei Trans­ak­tio­nen von Lie­gen­schaf­ten oft­mals hö­here Werte als beim Um­satz von be­weg­lichen Sa­chen be­trof­fen sind und da­her der Ver­kehrs­schutz in be­son­de­rem Maße in der Vor­der­grund rückt. Maß­geb­lich sind vor al­lem die Re­ge­lun­gen der §§ 892, 893 BGB.

Die Vor­aus­set­zun­gen des gut­gläu­bi­gen Er­werbs sind so­mit

  1. das Vor­lie­gen ei­nes Rechts­ge­schäfts im Sinne ei­nes Ver­kehrs­ge­schäfts,
  2. die Un­rich­tig­keit des Grund­buchs,
  3. die Le­gi­ti­ma­tion des Ver­fü­gen­den durch das Grund­buch,
  4. die Gut­gläu­big­keit des Er­wer­bers und
  5. dass kein Wi­der­spruch im Grund­buch ein­ge­tra­gen ist.

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