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Wo­für gibt es Ab­wehr­an­sprü­che?

4. Fall: Das stö­rende Frosch­kon­zert

E und N sind die Ei­gen­tü­mer be­nach­bar­ter Vil­len­grund­stücke, die je­weils von ih­nen be­wohnt wer­den. Im Som­mer 2016 hat der Na­tur­lieb­ha­ber N auf sei­nem Grund­stück einen großen Teich an­ge­legt. Schon kurze Zeit nach An­le­gen des Tei­ches hat sich dort eine große An­zahl von Fröschen an­ge­sie­delt. Diese er­zeu­gen, vor al­lem von April bis Sep­tem­ber, zu nächt­li­cher Zeit so läute Ge­räusche, dass der E kei­nen ru­hi­gen Nacht­schlaf mehr fin­det. Zu­dem über­schrei­tet der Froschlärm die amt­li­chen Richt­werte für den Lärm in den Wohn­ge­bie­ten er­heb­lich.

Der E fühlt sich von dem "Frosch­kon­zert" er­heb­lich be­läs­tigt, zu­mal von den sons­ti­gen Grund­stücken des Wohn­ge­biets keine nächt­li­chen Ge­räusche aus­ge­hen. Kann E von N ver­lan­gen, Maß­nah­men ge­gen den Froschlärm zu tref­fen?

Lö­sungs­vor­schlag
E könnte ge­gen N einen An­spruch auf Un­ter­bin­dung des Froschlärms aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ha­ben.
I. Ei­gen­tum des E
Der E ist Ei­gen­tü­mer des Grund­stücks, auf das die nächt­li­chen Ge­räusche der Frösche drin­gen.
II. Be­ein­träch­ti­gung des Ei­gen­tums

Zu­dem müsste durch den Froschlärm eine Be­ein­träch­ti­gung der Ei­gen­tumspo­si­tion des E ein­ge­tre­ten sein. Eine Be­ein­träch­ti­gung ist je­der dem In­halt des Ei­gen­tums wi­der­spre­chende Ein­griff in die recht­li­che oder tat­säch­li­che Herr­schafts­macht des Ei­gen­tü­mers, der sich nicht in der Ent­zie­hung oder Vor­ent­hal­tung des Be­sitzes er­schöpft.

Vor­lie­gend ge­hen von dem be­nach­bar­ten Grund­stück des N durch die Frösche Ge­räusche aus, die eine Ein­wir­kung im Sinne des § 906 BGB dar­stel­len. Durch diese Ge­räusche wird die Nutz­bar­keit des Grund­stücks des E, der kei­nen ru­hi­gen Nacht­schlaf mehr fin­den kann, er­heb­lich ein­ge­schränkt. Folg­lich liegt eine Ei­gen­tumsbe­ein­träch­ti­gung vor.

III. Fort­dau­ern der Be­ein­träch­ti­gung

Wei­ter­hin müsste die durch den Froschlärm ein­ge­tre­tene Ei­gen­tumsbe­ein­träch­ti­gung auch wei­ter­hin fort­dau­ern.

Dies­be­züg­lich ist fest­zu­stel­len, dass sich die Frösche wei­ter­hin im Teich des N an­sie­deln und un­ver­min­dert qua­ken. Folg­lich dau­ert die Be­ein­träch­ti­gung auch ge­gen­wär­tig noch an.

IV. N als Stö­rer
Au­ßer­dem müsste der N auch als Stö­rer für die Be­sei­ti­gung des Froschlärms ver­ant­wort­lich sein. Der Be­griff des Stö­rers ist ge­setz­lich nicht vor­ge­ge­ben. Den­noch kann nach der von der h.M. ver­tre­te­nen Kau­sa­li­täts­lehre nur der­je­nige Stö­rer sein, der für die Ei­gen­tumsbe­ein­träch­ti­gung auch ver­ant­wort­lich ist, wem die ein­ge­tre­tene und an­hal­tende Stö­rung also zu­zu­rech­nen ist. Die herr­schende An­sicht dif­fe­ren­ziert da­bei zwi­schen Hand­lungs- und Zu­stands­stö­rer.
1. Hand­lungs­stö­rer

Zu­nächst könnte eine Hand­lungs­ver­ant­wort­lich­keit des N in Be­tracht kom­men. Schließ­lich hat er den Teich an­ge­legt und da­durch den laut qua­ken­den Fröschen ein Bio­top er­rich­tet.

Hand­lungs­stö­rer ist der­je­ni­ge, der durch sein Ver­hal­ten die Be­ein­träch­ti­gung ad­äquat kau­sal ver­ur­sacht hat. Ein schuld­haf­tes Han­deln ist hier­für nicht er­for­der­lich.

Dies­be­züg­lich kann kon­sta­tiert wer­den, dass der N durch die Schaf­fung des Tei­ches eine not­wen­dige Be­din­gung für das Ent­ste­hen des Froschlärms ge­setzt hat. Zu­dem ist es nach der all­ge­mei­nen Le­bens­er­fah­rung nicht aus­ge­schlos­sen, dass sich an ei­nem großen Teich Frösche an­sie­deln, die einen ent­spre­chen­den Lärm ver­ur­sa­chen.

Da­nach kann N als Hand­lungs­stö­rer an­ge­se­hen wer­den.

2. Zu­stands­stö­rer

Dar­über hin­aus könnte der N auch als Zu­stands­stö­rer zu wer­ten sein. Ei­gen­tü­mer und Be­sit­zer eine Sa­che wer­den grund­sätz­lich dann als Zu­stands­stö­rer an­ge­se­hen, wenn und so­fern die Be­ein­träch­ti­gung zu­min­dest mit­tel­bar auf ih­ren Wil­len zu­rück geht.

N hat als Ei­gen­tü­mer und Be­sit­zer des Grund­stücks hier frei­wil­lig eine Teich­an­lage und da­mit die Be­din­gung da­für ge­schaf­fen, dass sich auf dem Grund­stück die Frösche an­sie­deln konn­ten, die nun­mehr die Lärm­be­läs­ti­gung her­vor­ge­ru­fen ha­ben. Folg­lich ist der N auch Zu­stands­stö­rer.

V. Rechts­wid­rig­keit der Be­ein­träch­ti­gung

Zu­dem muss der dem Ei­gen­tumsin­halt wi­der­spre­chen­de, stö­rende Zu­stand auch rechts­wid­rig sein. Da­bei ist in § 1004 Abs. 2 BGB ein Haupt­an­wen­dungs­fall der Recht­mä­ßig­keit nor­miert, der dem Ei­gen­tü­mer eine ent­spre­chende Dul­dungs­pflicht auf­er­legt.

Eine sol­che Dul­dungs­pflicht könnte sich hier aus § 906 BGB er­ge­ben.

1. Zu­füh­rung un­wäg­ba­rer Stoffe
Eine Dul­dungs­pflicht des E kann nur hin­sicht­lich der in § 906 Abs. 1 BGB auf­ge­führ­ten Ein­wir­kun­gen be­ste­hen. Das sind sinn­lich wahr­nehm­ba­re, aber nicht wäg­bare Stof­fe, sog. Im­pon­de­ra­bi­lien, die von ei­nem an­de­ren Grund­stück aus­ge­hen. Im Ge­setz sind bei­spiel­haft ins­be­son­dere Ge­räusche auf­ge­führt. Der Froschlärm, der vom Nach­bar­grund­stück des N aus­geht, stellt da­mit eine Ein­wir­kung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB dar.
2. Un­we­sent­lich­keit der Ein­wir­kung?

So­fern die Ein­wir­kung je­doch als un­we­sent­lich i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB an­ge­se­hen wer­den kann, müsste der E diese hin­neh­men.

Maß­stab für die Frage der We­sent­lich­keit ist da­bei das Emp­fin­den ei­nes ver­stän­di­gen Durch­schnitts­be­nut­zers, des­sen To­le­ranz­schwelle an der Na­tur und Zweck­be­stim­mung des Grund­stücks aus­ge­rich­tet ist. Das sub­jek­tive Emp­fin­den der kon­kret be­ein­träch­tig­ten Per­son ist da­bei nicht maß­geb­lich. Ge­mäß § 906 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB liegt eine we­sent­li­che Be­ein­träch­ti­gung in der Re­gel vor, wenn die Im­mis­sio­nen die ein­schlä­gi­gen Grenz- und Richt­werte über­schrei­ten, wo­bei die­sen Richt­wer­ten al­ler­dings nur eine In­diz­wir­kung zu­zu­schrei­ben ist.

Den Sach­ver­halts­an­ga­ben zu­folge über­schrei­tet der Froschlärm die amt­li­chen Richt­werte für Lärm in Wohn­ge­bie­ten er­heb­lich. Aus die­sem Grunde kann nicht ver­mu­tet wer­den, dass die Be­ein­träch­ti­gung des in ei­nem Wohn­ge­biet ge­le­ge­nen Grund­stücks des E nur un­we­sent­lich ist. Dar­über hin­aus ist zu be­rück­sich­ti­gen, dass der E sein Grund­stück tat­säch­lich nur zu Wohn­zwe­cken nutzt und dass der Froschlärm im We­sent­li­chen in der Nacht auf­tritt. Zu die­ser Zeit be­steht auf ei­nem Wohn­grund­stück nach dem Emp­fin­den ei­nes ver­stän­di­gen Durch­schnitts­be­woh­ners ein er­heb­li­ches Ru­he­be­dürf­nis. Durch das laute Frosch­qua­ken wird so­mit ein ganz we­sent­li­ches Ele­ment der Grund­stücksnut­zung emp­find­lich ge­stört. Folg­lich ist die Be­ein­träch­ti­gung als we­sent­lich an­zu­se­hen.

3. Dul­dungs­pflicht trotz We­sent­lich­keit
We­sent­li­che Be­ein­träch­ti­gun­gen müs­sen nur bei Orts­üb­lich­keit ge­mäß § 906 Abs. 2S. 1 BGB hin­ge­nom­men wer­den. Da­her muss E die im Froschlärm lie­gende Be­ein­träch­ti­gung nur dann dul­den, wenn der Frosch­teich eine orts­üb­li­che Nut­zung wäre und die Be­ein­träch­ti­gung nicht mit wirt­schaft­lich zu­mut­ba­ren Mit­teln be­sei­tigt wer­den könn­te. Die Be­ur­tei­lung ei­ner Im­mis­sion als orts­üb­lich er­folgt auf der Grund­lage ei­nes Ver­gleichs der Be­nut­zung des stö­ren­den Grund­stückes mit de­nen an­de­rer Grund­stücke des Be­zirks. Maß­geb­lich ist das Ge­präge der Ge­gend, wie es sich un­ter Be­rück­sich­ti­gung der meis­ten oder der do­mi­nan­ten Ver­gleichs­grund­stücke er­gibt. Wäh­rend auf dem Land nächt­li­che Tier­ge­räusche ge­rade bei um­lie­gen­den Ge­wäs­sern orts­üb­lich sind, so dass auch ein künst­lich an­ge­leg­ter Teich die nächt­li­chen Tier­ge­räusche nicht orts­un­üb­lich ver­stärkt, be­fin­det sich der vor­lie­gend strei­tige Teich in ei­ner Vil­len­ge­gend. Laut Sach­ver­halt ge­hen von den sons­ti­gen Grund­stücken des Wohn­ge­biets keine lau­ten nächt­li­chen Ge­räusche aus. Es exis­tiert dort keine nächt­li­che Lärm­quel­le, ins­be­son­dere kein sons­ti­ger Frosch­teich. Das Frosch­qua­ken ist darum auf eine orts­un­üb­li­che Be­nut­zung des Grund­stücks des N zu­rück­zu­füh­ren.
4. Zwi­schen­er­geb­nis
E muss den Lärm der Frösche nicht dul­den. Die in dem Froschlärm lie­gende Stö­rung ist da­mit als rechts­wid­rig zu be­wer­ten.
VI. Er­geb­nis
E hat ge­gen N einen An­spruch auf Un­ter­bin­dung des Froschlärms und Be­sei­ti­gung der dar­aus re­sul­tie­ren­den Stö­rung aus § 1004 Abs. 1 BGB.
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