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2. Ka­pi­tel: Was ist Be­sitz und wo spielt er eine Rol­le?

C. Fall: Un­ter­kühlte Be­zie­hun­gen

M hat mit sei­nem Ver­mie­ter V einen Miet­ver­trag über di­verse Räume zum Be­trieb ei­ner Gast­stätte ge­schlos­sen. Die Ver­sor­gung mit Warm­was­ser und Heiz­leis­tung wurde da­bei di­rekt vom Ver­mie­ter V und nicht von ei­nem pri­va­ten Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men ge­währt. Nach­dem M be­reits zehn Mo­nate mit der Ent­rich­tung des Miet­zin­ses in Rück­stand war, kün­digte der V recht­mä­ßi­ger­weise den Miet­ver­trag und stellte in der Fol­ge­zeit, pünkt­lich zum Win­ter­ein­bruch, auch die Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ein. M möchte nun einen et­wai­gen An­spruch auf wei­tere Be­lie­fe­rung gel­tend ma­chen.
Lö­sungs­vor­schlag
M müsste ge­gen V einen An­spruch auf wei­tere Ver­sor­gungs­leis­tung ha­ben.
I. An­spruch M ge­gen V aus § 535 Abs. 1 BGB
Ein ver­trag­li­cher An­spruch auf Be­lie­fe­rung mit Ener­gieleis­tun­gen schei­det auf­grund der wirk­sa­men Kün­di­gung des V aus.
II. An­spruch M ge­gen V aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB
M könnte je­doch ge­gen V einen An­spruch auf Wei­ter­be­lie­fe­rung ha­ben, so­fern die Ein­stel­lung der Ver­sor­gungs­leis­tung eine Be­sitzstö­rung durch ver­bo­tene Ei­gen­macht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB dar­stellt.
1. Ver­bo­tene Ei­gen­macht
Dazu müsste eine Be­sitzstö­rung i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB vor­lie­gen, was dann der Fall wä­re, wenn der Be­sit­zer in dem Be­stand sei­ner tat­säch­li­chen Sach­herr­schaft be­ein­träch­tigt wor­den wä­re. Folg­lich stellt sich hier die Fra­ge, ob eine Ver­sor­gungs­sper­re, wie sie von V um­ge­setzt wur­de, eine ver­bo­tene Ei­gen­macht dar­stellt.
a) Li­te­ra­turauf­fas­sung

Nach teil­weise ver­tre­te­ner Auf­fas­sung müs­sen auch Ver­sor­gungs­sper­ren als ver­bo­tene Ei­gen­macht ge­wer­tet wer­den kön­nen. Schließ­lich er­hielte der Ver­mie­ter an­dern­falls ein fak­ti­sches Recht zur "Selbst­voll­stre­ckung", wenn er ohne be­sitz­recht­li­che Ab­wehr­an­sprü­che die Ver­sor­gungs­leis­tung ein­stel­len könn­te.

b) Auf­fas­sung der Recht­spre­chung
Der BGH und weite Teile der Li­te­ra­tur wer­ten eine Ver­sor­gungs­sperre al­ler­dings nicht als ver­bo­tene Ei­gen­macht. Schließ­lich wür­den Ver­sor­gungs­leis­tun­gen nur dazu füh­ren, dass dem Mie­ter wei­ter­ge­hende Nut­zungsmög­lich­kei­ten ein­ge­räumt wer­den. Aus den Nor­men der §§ 858 ff. BGB, wel­che den Schutz des Be­sit­zers bezwe­cken sol­len, könn­ten dem­nach keine Leis­tungs­an­sprü­che er­wach­sen.
c) Strei­tent­scheid
Die bloße Ein­stel­lung der Be­lie­fe­rung der Räum­lich­kei­ten mit Warm­was­ser und Hei­z­ener­gie könnte nur dann eine Be­sitzstö­rung dar­stel­len, so­fern be­reits der Be­sitz an den Räum­lich­kei­ten die Mög­lich­keit zur Nut­zung von Was­ser und Heiz­leis­tung ver­mit­teln wür­de. Dies ist al­ler­dings nicht der Fall. Auch liege keine "Selbst­voll­stre­ckung" durch den Ver­mie­ter vor; schließ­lich greife die­ser nicht fi­nal in die be­sitz­recht­li­che Po­si­tion des M ein. So­mit ist die zweite An­sicht vor­zugs­wür­dig.
2. Zwi­schen­er­geb­nis
Ver­bo­tene Ei­gen­macht i.S.d. § 858 BGB liegt nicht vor. Folg­lich schei­det ein An­spruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB aus.
Er­geb­nis
M hat kei­nen An­spruch ge­gen V auf Be­lie­fe­rung mit Ver­sor­gungs­leis­tung aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB.
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