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5. Ka­pi­tel: Was ist der Vin­di­ka­ti­ons­an­spruch?

C. Fuß­ball und Po­li­tik

H ist Ei­gen­tü­mer ei­ner Po­nini Sticker­samm­lung zur EM 2016. Ei­nes Ta­ges traf er sich im ei­nem Café mit dem I, um die­sem sei­nen gan­zen Stolz zu prä­sen­tie­ren. Nach ei­ner Weile ge­riet der ei­gent­li­che Hauptin­halt des Tref­fens je­doch in Ver­ges­sen­heit und die bei­den un­ter­hiel­ten sich viel­mehr an­ge­regt über die an­ste­hende Land­tags­wahl im Bun­des­land L. Nach ei­ni­gen hit­zi­gen Wort­ge­fech­ten ver­ließ der H er­zürnt das Café, wo­bei er al­ler­dings seine Auf­kle­ber­kol­lek­tion auf dem Tisch lie­gen ließ. I will sich nun an H rä­chen und ver­schenkt die Samm­lung an den arg­lo­sen G. Nach ei­ni­ger Zeit er­fuhr der H von dem Vor­gang und for­dert nun von G die Her­aus­gabe der Samm­lung. Zu Recht?

Lö­sungs­vor­schlag
H könnte ge­gen G einen An­spruch auf Her­aus­gabe der Samm­lung aus § 985 BGB ha­ben.
I. Ei­gen­tü­mer

Dazu müsste der H auch Ei­gen­tü­mer sein.

1. Ur­sprüng­lich war der H Ei­gen­tü­mer der Brief­mar­ken­samm­lung. Er könnte sein Ei­gen­tum je­doch ver­lo­ren ha­ben, so­fern I die Samm­lung an den G wirk­sam nach § 929 S.1 BGB über­eig­net hat.

a) Ei­ni­gung
I und G ha­ben sich über den Ei­gen­tumsüber­gang ge­ei­nigt.
b) Über­gabe
Zu­dem hat der I dem G die Auf­kle­ber­samm­lung über­ge­ben.
c) Ei­nig­s­ein zum Zeit­punkt der Über­gabe
Man­gels ge­gen­tei­li­ger An­ga­ben im Sach­ver­halt ist da­von aus­zu­ge­hen, dass sich I und G zum Zeit­punk der Über­gabe der Sticker­samm­lung über den Ei­gen­tumsüber­gang ei­nig wa­ren.
d) Be­rech­ti­gung des I
I müsste al­ler­dings auch zur Ei­gen­tumsüber­tra­gung an G be­rech­tigt sein. Ge­mäß § 903 S. 1 BGB ist der Ei­gen­tü­mer zur Über­tra­gung des ab­so­lu­ten Rechts be­rech­tigt. Zu­min­dest zum Zeit­punkt der Über­gabe der Samm­lung von I an G war je­doch der H wei­ter­hin Ei­gen­tü­mer der Samm­lung. Folg­lich war der I nicht zur Ei­gen­tumsüber­tra­gung be­rech­tigt.
Gut­gläu­bi­ger Er­werb des G
2. I könnte je­doch ge­mäß §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB gut­gläu­big das Ei­gen­tum an der Auf­kle­ber­samm­lung er­wor­ben ha­ben.
a) Rechts­ge­schäft i.S. ei­nes Ver­kehrs­ge­schäfts
Die Schen­kung des I an G (§ 516 BGB) stellt kein In­sich­ge­schäft i.S.d. § 181 BGB dar. So­mit liegt ein Rechts­ge­schäft im Sinne ei­nes Ver­kehrs­ge­schäfts vor.
b) Über­gabe durch den Ver­äu­ße­rer
I hat dem G die Auf­kle­ber­samm­lung auch über­ge­ben.
c) Feh­lende Be­rech­ti­gung des Ver­äu­ße­rers
Wie be­reits fest­ge­stellt wur­de, war der I nicht zur Über­eig­nung der Kol­lek­tion an den G be­rech­tigt.
d) Kein Ab­han­den­kom­men der Sa­che

Die Kol­lek­tion dürfte dem H al­ler­dings nicht ab­han­den ge­kom­men sein, vgl. § 935 Abs. 1 BGB. Dies wäre aber ge­mäß § 935 Abs. 1 S. 1 BGB der Fall, wenn die Samm­lung dem H ge­stoh­len wor­den wä­re, er sie ver­lo­ren hätte oder sie ihm sonst ab­han­den ge­kom­men ist. Vor­lie­gend hat der H die Samm­lung nach dem Streit mit I im Café ver­ges­sen. So­mit ist sie ihm ver­lo­ren ge­gan­gen.

Mit­hin schei­det ein gut­gläu­bi­ger Er­werb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB nach § 935 Abs. 1 BGB aus.

Zwi­schen­er­geb­nis
Folg­lich ist der H wei­ter­hin Ei­gen­tü­mer der Sticker­samm­lung.
II. Be­sit­zer
G müsste auch Be­sit­zer der Sticker­samm­lung sein. Vor­lie­gend hat G durch die Über­gabe des I Be­sitz an der Kol­lek­tion er­wor­ben (vgl. § 854 Abs. 1 BGB). So­mit ist der G auch Be­sit­zer der Sticker­samm­lung.
III. Kein Recht zum Be­sitz
Zu­dem dürfte der G dem H auch kein Be­sitz­recht i.S.d. § 986 Abs. 1 BGB ent­ge­gen­hal­ten dür­fen. Ein sol­ches ist hier nicht er­sicht­lich. Folg­lich hat der G auch kein Recht zum Be­sitz.
Er­geb­nis
H hat ge­gen G einen An­spruch auf Her­aus­gabe der Sticker­samm­lung aus § 985 BGB.
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