Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 40 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

B. Wel­che An­sprü­che er­ge­ben sich aus dem Ei­gen­tü­mer-Be­sit­zer-Ver­hält­nis?

V. Kann der Be­sit­zer auch An­sprü­che ge­gen den Ei­gen­tü­mer ha­ben?

Der Be­sit­zer, der dem Ei­gen­tü­mer nach § 985 BGB die Her­aus­gabe der Sa­che schul­det, hat in vie­len Fäl­len ein In­ter­esse dar­an, Wer­ter­satz für In­ves­ti­tio­nen zu er­hal­ten, die er zur Er­hal­tung und Ver­bes­se­rung der Sa­che ge­tä­tigt hat. Da­mit kol­li­diert al­ler­dings das In­ter­esse des rück­for­de­rungs­be­rech­tig­ten Ei­gen­tü­mers, Auf­wen­dungen für sol­che Maß­nah­men nicht er­set­zen zu müs­sen, die nach Aus­maß, Art, Durch­füh­rung und Kos­ten­in­ten­si­tät sei­nen In­ter­es­sen nicht ent­spre­chen.

Die­sen In­ter­es­sens­kon­flikt sol­len die §§ 994 - 1003 BGB lö­sen. Im Ein­zel­nen wird zwi­schen not­wen­di­gen (§§ 994 f. BGB) und nütz­li­chen Ver­wen­dungen (§ 996 BGB) so­wie Lu­xus­auf­wen­dun­gen un­ter­schie­den.

Not­wen­dige Ver­wen­dungen i.S.d. § 994 BGB sind nach h.M. sol­che, die zur Er­hal­tung oder zur ord­nungs­ge­mä­ßen Be­wirt­schaf­tung der Sa­che ob­jek­tiv er­for­der­lich sind, die also der Ei­gen­tü­mer hätte ma­chen müs­sen und die nicht nur den Son­der­zwe­cken des Be­sit­zers ge­dient ha­ben.

Dar­un­ter fal­len bei­spiels­weise La­ger­kos­ten, Auf­wen­dungen für Tier­arzt­kos­ten etc.

Nütz­li­che Ver­wen­dungen nach § 996 BGB sind sol­che Auf­wen­dungen, die zu ei­ner Wert­stei­ge­rung der Sa­che füh­ren. Die Wert­er­hö­hung ist da­bei nach ob­jek­ti­ven Maß­stä­ben zu er­mit­teln.

Hierzu zäh­len bei­spiels­weise eine vor­zei­tige neue Be­rei­fung des PKW, die nach ob­jek­ti­vem Maß­stab noch nicht not­wen­dig war oder der Aus­tausch noch in­tak­ter durch neue, ein­bruchs­si­chere Hau­stü­ren.

Eine wei­tere Ka­te­go­rie stel­len die sog. Lu­xus­auf­wen­dun­gen dar. Eine sol­che Lu­xus­auf­wen­dung liegt dann vor, wenn sie nicht zu ei­ner ob­jek­ti­ven Wert­stei­ge­rung führt, son­dern bspw. nur für den Be­sit­zer für Be­deu­tung war. Eine Er­satz­pflicht für der­ar­tige Auf­wen­dungen würde für den Ei­gen­tü­mer, der häu­fig kein In­ter­esse an der je­wei­li­gen Auf­wen­dung hat, eine un­bil­lige Be­las­tung dar­stel­len. Hier ist der Be­sit­zer auf sein Weg­nah­me­recht aus § 997 BGB be­schränkt.

Ein Bei­spiel für eine Lu­xus­auf­wen­dung ist das pinke Lenk­rad im frem­den Por­sche.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Sachenrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.