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B. Wie un­ter­schei­det sich die Grund­schuld von der Hy­po­thek?

IV. Wel­che Rechts­fol­gen zieht eine Til­gung der Si­che­rungs­grund­schuld nach sich?

Die Rechts­fol­gen, die eine Til­gung der Si­che­rungs­grund­schuld nach sich zieht, un­ter­schei­den sich da­nach, wel­che Per­son zur Be­frie­di­gung des Si­che­rungs­neh­mers und des Gläu­bi­gers leis­tet.

  • Er­bringt der Schuld­ner die Leis­tung zur Be­glei­chung sei­ner per­sön­li­chen For­de­rung, er­lischt diese gem. § 362 Abs. 1 BGB. Die­ser Vor­gang hat man­gels Ak­zes­so­rie­tät keine Aus­wir­kun­gen auf das Be­ste­hen der Grund­schuld.

Für die Rück­über­tra­gung der Grund­schuld wird i.d.R. ein Rück­über­tra­gungs­an­spruch des Schuld­ners ver­trag­lich fi­xiert.

  • Leis­tet der Ei­gen­tü­mer gem. §§ 1193, 1142 BGB auf die fäl­lige Grund­schuld (um die Voll­stre­ckung in bzw. Ver­wer­tung sei­nes Grund­stück zu ver­hin­dern), gilt bzgl. der Fäl­lig­keit der Grund­schuld vor­be­halt­lich an­der­wei­ti­ger im Grund­buch fest­ge­hal­te­ner Ab­spra­chen die Re­gel des § 1193 BGB.

Weit­ge­hende Ei­nig­keit be­steht da­hin­ge­hend, dass sich durch die Zah­lung des Ei­gen­tü­mers auf die Grund­schuld diese in eine Ei­gen­tü­mergrund­schuld um­wan­delt.

  • So­fern ein Drit­ter auf die Si­che­rungs­grund­schuld leis­tet, kann der Gläu­bi­ger ent­ge­gen § 267 Abs. 2 BGB keine Ein­wände gel­tend ma­chen. Schließ­lich gilt gem. §§ 1192 Abs. 1, 1150 BGB auch § 268 BGB im Rah­men der Grund­schuld.

Nach der Recht­spre­chung des BGH geht die Grund­schuld in die­sen Fäl­len kraft Ge­set­zes über. Dog­ma­ti­scher An­knüp­fungs­punkt sind die Re­geln der §§ 268 Abs. 3, 1153 BGB, die man­gels Ak­zes­so­rie­tät je­doch ana­log her­an­ge­zo­gen wer­den müs­sen.

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