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Wo­für gibt es Ab­wehr­an­sprü­che?

2. Wer ist An­spruchs­geg­ner des Un­ter­las­sungs­an­spruchs?

Wie § 1004 Abs. 1 BGB schon aus­drück­lich er­wähnt, rich­tet sich der An­spruch auf Un­ter­las­sung ge­gen den Stö­rer. Ähn­lich wie im öf­fent­li­chen Recht las­sen sich auch im Zi­vil­recht Hand­lungs- und Zu­stands­stö­rer von­ein­an­der un­ter­schei­den.

Als Hand­lungs­stö­rer kann der­je­nige be­zeich­net wer­den, der die vor­lie­gende Ei­gen­tumsbe­ein­träch­ti­gung durch sein Ver­hal­ten je­den­falls ad­äquat kau­sal mit­ver­ur­sacht hat.

Eine Stö­rung kann ne­ben dem po­si­ti­ven Tun auch, so­fern ge­wisse Hand­lungs­pflich­ten be­ste­hen, in ei­nem pflicht­wid­ri­gen Un­ter­las­sen lie­gen.

Zu­stands­stö­rer ist die Per­son, wel­che die Herr­schaft über eine ge­fahr­brin­gende Sa­che, durch wel­che die Stö­rung mit­ver­ur­sacht wird, aus­übt. Die Be­sei­ti­gung oder Be­en­di­gung der Stö­rung muss so­mit auch von ih­rem Wil­len ab­hän­gen.

Zum Teil kann es dazu kom­men, dass gleich­zei­tig meh­rere Stö­rer für die Ei­gen­tumsbe­ein­träch­ti­gung ver­ant­wort­lich sind. Ist dies der Fall, hat der Ei­gen­tü­mer ge­gen je­den ein­zel­nen Stö­rer einen An­spruch auf Un­ter­las­sung.

Aus dem zu­vor Ge­sag­ten er­gibt sich also fol­gen­der An­spruchsauf­bau für § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB:

1. An­spruchs­stel­ler =Ei­gen­tü­mer

2. ge­gen­wär­tige Be­ein­träch­ti­gung des Ei­gen­tums

a) nicht nur Ent­zie­hung/Vor­ent­hal­tung des Be­sitzes

b) rück­führ­bar auf mensch­li­ches Ver­hal­ten

c) Be­ein­träch­ti­gung muss fort­dau­ern

3. An­spruchs­geg­ner = Stö­rer

4. keine Dul­dungs­pflicht

a) rechts­ge­schäft­lich

b) ggf. be­hörd­li­che Er­laub­nisse

c) ge­setz­lich (§§ 904, 905 S. 2, 906, 912 Abs. 1, 917 Abs. 1 BGB)

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