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4. Ka­pi­tel: Wie wird man Ei­gen­tü­mer ei­ner un­be­weg­lichen Sa­che?

D. Wann be­steht ein An­spruch auf Be­rich­ti­gung des Grund­buchs?

Auf­grund der Mög­lich­keit, auch un­be­weg­liche Sa­chen gut­gläu­big zu er­wer­ben, be­steht ein drin­gen­des In­ter­esse des be­nach­tei­lig­ten Be­rech­tig­ten an der Be­rich­ti­gung des Grund­buchs. Schließ­lich ver­hin­dert ein ein­ge­tra­ge­ner Wi­der­spruch zwar den gut­gläu­bi­gen Er­werb Drit­ter, führt im Er­geb­nis aber nicht da­zu, dass der Be­rech­tigte wirk­sam Ver­fü­gungen tref­fen kann.

Ge­mäß § 894 BGB steht dem Be­rech­tig­ten da­her ge­gen den zu Un­recht im Grund­buch Ein­ge­tra­ge­nen ein An­spruch auf Be­rich­ti­gung des Grund­buchs zu.

Die Vor­aus­set­zun­gen des Be­rich­ti­gungs­an­spruchs aus § 894 BGB sind

  1. die Un­rich­tig­keit des Grund­buchs,
  2. die ma­te­ri­elle Be­trof­fen­heit des An­trags­stel­lers und
  3. die for­melle Be­trof­fen­heit des An­spruchs­geg­ners (Ver­pflich­te­ter).
Als Rechts­folge er­gibt sich aus § 894 BGB ein An­spruch auf Ab­gabe der Zu­stim­mung zur Be­wil­li­gung (sog. Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung, §§ 19, 20 GBO).
Er­klärt der zu Un­recht Ein­ge­tra­gene die Be­wil­li­gung nicht frei­wil­lig, muss der An­trags­stel­ler auf de­ren Er­tei­lung kla­gen. Das Ge­richt er­setzt in die­sem Fall die Be­wil­li­gung durch ein rechts­kräf­ti­ges Ur­teil (§ 894 ZPO).
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