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III. Was ist der ge­setz­li­che Ei­gen­tumser­werb?

5. Was sind "An­eig­nung" und "Fund" nach §§ 958 - 984 BGB?

Er­gän­zend zu den be­reits er­läu­ter­ten ge­setz­li­chen Ei­gen­tumser­werb­stat­be­stän­den fin­den sich im BGB Son­der­re­ge­lun­gen für die Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen sich je­mand eine her­ren­lose Sa­che an­eig­net oder eine be­sitz­lose Sa­che fin­det.

Um auch in der­ar­ti­gen Si­tua­tio­nen eine Ei­gen­tumszu­ord­nung vor­zu­neh­men und Rechts­si­cher­heit her­zu­stel­len, muss ge­setz­lich nor­miert sein, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen sich an der be­ste­hen­den Ei­gen­tumslage et­was ver­än­dert.

Re­ge­lun­gen zur An­eig­nung fin­den sich in den §§ 958 ff. BGB. Zur Be­grün­dung des Ei­gen­tums muss

  1. eine her­ren­lo­se, be­weg­liche Sa­che vor­lie­gen,
  2. die in Ei­gen­be­sitz ge­nom­men wird (§ 872 Abs. 1 BGB) und
  3. die An­eig­nung nicht aus­ge­schlos­sen ist (vgl. § 958 Abs. 2 BGB).
Da­mit der Fin­der nach ei­ner ge­wis­sen Zeit die recht­li­che Stel­lung des Ei­gen­tü­mers ein­neh­men kann, müs­sen ei­nige Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sein, um den Er­werb­stat­be­stand zu vollen­den.

Für einen Ei­gen­tumser­werb durch Fund gel­ten die Vor­schrif­ten der §§ 965 ff. BGB. Ge­mäß § 973 BGB wird der Fin­der dann Ei­gen­tü­mer der Sa­che, wenn

  1. es sich zu­nächst um eine ver­lo­ren ge­gan­gene Sa­che han­delt,
  2. die er an sich ge­nom­men hat (§ 965 Abs. 1 BGB),
  3. er die er­for­der­li­che An­zeige ge­macht hat (§ 965 Abs. 1, 2 BGB),
  4. die Frist des § 973 BGB ab­ge­lau­fen ist und
  5. kein Aus­schluss­grund vor­liegt (vgl. § 973 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB).
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