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I. Was ist der rechts­ge­schäft­li­che Ei­gen­tumser­werb?

4. Was ist die Ver­fü­gungs­be­fug­nis?

Im Wort­laut der §§ 929 ff. BGB tau­chen we­der der Be­griff der Ver­fü­gungs­be­fug­nis noch der Ter­mi­nus der Be­rech­ti­gung auf. Den­noch be­darf es kei­ner nä­he­ren Er­läu­te­rung, dass nur der Be­rech­tigte Ei­gen­tum an ei­nem Ge­gen­stand über­tra­gen darf, schließ­lich darf im Grund­satz nie­mand mehr Rechte über­tra­gen, als er selbst inne hat.

Die Ver­fü­gungs­be­fug­nis ist die Be­rech­ti­gung, über ein Recht eine Ver­fü­gung tref­fen zu dür­fen.

Die Be­rech­ti­gung ist so­mit die un­ge­schrie­bene Tat­be­stands­vor­aus­set­zung der Ei­gen­tumser­werb­stat­be­stände der §§ 929 ff. BGB.

Ver­fü­gungsbe­rech­tigt ist so­mit, wie sich auch dem § 185 BGB ent­neh­men lässt, in ers­ter Li­nie der Ei­gen­tü­mer oder eine von ihm nach § 185 Abs. 1 BGB er­mäch­tigte Per­son.

Die­ses Recht er­gibt sich für den Ei­gen­tü­mer auch aus § 903 S. 1 BGB, der, so­fern nicht das Ge­setz oder Rechte Drit­ter Ein­schrän­kun­gen auf­stel­len, frei nach sei­nem Be­lie­ben mit der Sa­che ver­fah­ren kann. Er kann also auch ent­schei­den, sein Recht zu über­tra­gen, zu be­las­ten, auf­zu­he­ben, oder in­halt­lich zu än­dern, so­wie dass an­dere Per­so­nen für ihn diese Ver­fü­gungen tref­fen kön­nen.

Es sind al­ler­dings auch Fälle denk­bar, in de­nen es selbst dem Ei­gen­tü­mer nicht mög­lich ist, das Ei­gen­tum an eine an­dere Per­son zu über­tra­gen. Dies kommt dann in Be­tracht, wenn der Ei­gen­tü­mer mit der Über­tra­gung ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot ver­sto­ßen würde (§ 134 BGB) oder ein Drit­ter an­stelle des Ei­gen­tü­mers zur Ver­fü­gung über den frag­li­chen Ge­gen­stand be­fugt ist (vgl. § 80 Abs. 1 InsO oder §§ 2205, 2211 BGB).

Der W hat in ei­nem ge­stoh­le­nen Wohn­mo­bil ein La­bor ein­ge­rich­tet, in­dem er Sub­stan­zen wie Me­thylam­phet­amin syn­the­ti­siert. Durch die Her­stel­lung hat W ge­mäß § 950 BGB ori­gi­när Ei­gen­tum an den Dro­gen er­wor­ben. Auf­grund des ge­setz­li­chen Ver­bots des Ver­kaufs von Dro­gen (§ 134 BGB i.V.m. § 3 BtMG) ist es dem W al­ler­dings nicht mög­lich, das Ei­gen­tum an die­sen Sub­stan­zen zu über­tra­gen.

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