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I. Was ist der rechts­ge­schäft­li­che Ei­gen­tumser­werb?

1. Was ist eine ding­li­che Ei­ni­gung?

Die erste Vor­aus­set­zung für die Ei­gen­tumsüber­tra­gung ei­ner be­weg­lichen Sa­che nach § 929 S. 1 BGB ist, dass sich der Ei­gen­tü­mer und der Er­wer­ber "ei­nig sind". Diese Ei­ni­gung ist ein Ver­trag im Sinne der §§ 145 ff. BGB, setzt also zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­run­gen, einen An­trag (§ 145 BGB) und des­sen An­nahme (§ 150 BGB) vor­aus.

Die­sen ding­li­chen Ver­trag müs­sen Sie sau­ber von dem zu­grun­de­lie­gen­den Ver­pflich­tungs­ge­schäft (also dem Kauf­ver­trag, § 433 BGB oder der Schen­kung, § 516 BGB) tren­nen. Die Ei­ni­gung hat nur den In­halt "Willst Du Ei­gen­tü­mer die­ser Sa­che wer­den?" und trifft keine Aus­sa­gen über Preise oder sons­tige Be­din­gun­gen. In der Klau­sur und in der Pra­xis äu­ßert sich dies vor al­lem in der An­wen­dung des Ab­strak­tionsprin­zips: Nur weil die Ver­pflich­tung nich­tig ist, muss nicht not­wen­dig auch die dar­auf auf­bau­ende Ver­fü­gung un­wirk­sam sein. Es ist aber auch mög­lich, dass so­wohl das Ver­pflich­tungs- als auch das Ver­fü­gungs­ge­schäft auf­grund des­sel­ben Man­gels nich­tig sind (sog. "Feh­le­ri­den­ti­tät"). Dies be­trifft ins­be­son­dere die Fälle der An­fech­tung we­gen arg­lis­ti­ger Täu­schung und wi­der­recht­li­cher Dro­hung (§ 142 Abs. 1 BGB iVm § 123 Abs. 1 BGB) so­wie die Fälle der Ge­set­zes­wid­rig­keit (§ 134 Abs. 1 BGB) und Sit­ten­wid­rig­keit (§ 138 Abs. 1 BGB): Hier will die Rechts­ord­nung nicht nur die Ver­pflich­tung ver­hin­dern, son­dern re­gel­mä­ßig auch (und ge­ra­de) de­ren Er­fül­lung. Es sol­len eben keine Dro­gen über­eig­net wer­den oder Men­schen durch Be­trug um ihr Hab und Gut ge­bracht wer­den.

Im All­tag lie­gen oft­mals keine aus­drück­li­chen Er­klä­run­gen vor - viel­mehr er­folgt die Ei­ni­gung viel­fach kon­klu­dent bei der Über­gabe ei­ner Sa­che (§ 854 BGB): Wenn Ih­nen der Bä­cker ein Bröt­chen in die Hand drückt, sagt er da­mit aus, dass Sie des­sen Ei­gen­tü­mer wer­den sol­len.

Wäh­rend ein Ver­pflich­tungs­ge­schäft auch auf eine Gat­tungs­schuld ge­rich­tet sein kann (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), kann Ei­gen­tum im­mer nur an kon­kre­ten kör­per­li­chen Ge­gen­stän­den be­ste­hen: Ih­nen ge­hört nicht (ir­gen­d)ein Smart­pho­ne, son­dern ge­nau das­je­ni­ge, wel­ches sich in Ih­rer Ho­sen­ta­sche be­fin­det; sie kön­nen auch nicht ein­fach statt­des­sen das Ih­res bes­ten Freun­des ohne des­sen Zu­stim­mung neh­men. Da da­her Ei­gen­tum nur an be­stimm­ten Ein­zel­ge­gen­stän­den be­ste­hen kann, muss sich auch die ding­li­che Ei­ni­gung denk­not­wen­dig auf einen sol­chen be­stimm­ten Ge­gen­stand ("die­ses Buch", "die­ses Bröt­chen") und nicht auf einen be­lie­bi­gen Ge­gen­stand mitt­lerer Art und Güte be­zie­hen (sog. Be­stimmt­heitsgrund­satz).

Die ding­li­che Ei­ni­gung ist be­reits vor der Über­gabe mög­lich, muss also nicht zeit­gleich er­fol­gen. Man spricht dann von ei­ner sog. vor­weg­ge­nom­me­nen (an­ti­zi­pier­ten) Ei­ni­gung. In die­sem Fall ent­fal­tet der Wort­laut von § 929 S. 1 BGB ("ei­nig sind") Be­deu­tung - denn er be­sagt, dass man eine sol­che Ei­ni­gung bis zum Au­gen­blick der Über­gabe wie­der zu­rück­zie­hen kann. Der Er­wer­ber wird bei Über­gabe der Sa­che also nur Ei­gen­tü­mer, wenn sich die Par­teien auch in die­sem Zeit­punkt noch ei­nig sind.
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