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II. Wel­che Rechte hat ein Ak­tio­när?

2. Wel­che Aus­kunfts­rechte ha­ben Ak­tio­näre?

Um in der Haupt­ver­samm­lung ent­schei­den zu kön­nen, sind die Ak­tio­näre auf In­for­ma­tio­nen des Vor­stands an­ge­wie­sen. Das Aus­kunfts­recht kann je­der Ak­tio­när (auch durch einen Ver­tre­ter) in der Haupt­ver­samm­lung wahr­neh­men. Dies gilt un­ab­hän­gig von sei­nem Stimm­recht.

Ge­gen­stand von Aus­künf­ten muss nach § 131 AktG eine An­ge­le­gen­heit der Ge­sell­schaft sein. Dies um­fasst alle Tat­sa­chen mit Be­zug zur AG oder ih­rer Tä­tig­keit. An­ders als in § 51a GmbHG (für GmbH-Ge­sell­schaf­ter) oder in § 166 Abs. 1 HGB (für Kom­man­di­tisten) wird kein um­fas­sen­des Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht ge­währt. Da­durch soll ver­mie­den wer­den, dass Kon­kur­ren­ten sich durch Er­werb ei­ner ein­zel­nen Ak­tie um­fas­sende In­si­der­kennt­nisse ver­schaf­fen.

Das Ge­setz un­ter­schei­det zwi­schen zwei ver­schie­de­nen An­knüp­fungs­punk­ten für ein Aus­kunfts­ver­lan­gen:

  • Ak­tio­näre kön­nen zu­nächst Aus­kunft ver­lan­gen, so­weit die In­for­ma­tion zur sach­ge­mä­ßen Be­ur­tei­lung (ob­jek­ti­ver Maß­stab) ei­nes Ge­gen­stan­des der Ta­ges­ord­nung er­for­der­lich ist, § 131 Abs. 1 S. 1 AktG. Dies ist un­ter Um­stän­den weit aus­zu­le­gen, da viele Ta­ges­ord­nungs­punkte (ins­bes. die Ent­las­tung gem. § 120 Abs. 1 AktG) eine um­fas­sende Kennt­nis über die Ak­ti­vi­tä­ten er­for­dern.

  • Ist ei­nem Ak­tio­när (auf­grund sei­ner Ak­tio­när­stel­lung) eine Aus­kunft au­ßer­halb der Haupt­ver­samm­lung ge­ge­ben wor­den, so ist sie je­dem an­de­ren Ak­tio­när auf des­sen Ver­lan­gen in der Haupt­ver­samm­lung zu ge­ben, auch wenn sie zur sach­ge­mä­ßen Be­ur­tei­lung des Ge­gen­stands der Ta­ges­ord­nung nicht er­for­der­lich ist, § 131 Abs. 4 S. 1 AktG. Die Gleich­be­hand­lung der Ak­tio­näre soll da­durch ge­si­chert wer­den, vgl. auch § 53a AktG.

In be­son­ders wich­ti­gen Fra­gen ord­net das Ge­setz zu­dem aus­drück­lich die Aus­lage von Do­ku­men­ten vor der Haupt­ver­samm­lung (so z.B. § 175 Abs. 2 S. 1 AktG) so­wie Be­richts­pflich­ten vor Be­schluss­fas­sung (Er­läu­te­rung gem. § 176 Abs. 1 S. 2 AktG) an .

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