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I. Wann wird eine GbR auf­ge­löst?

4. Was pas­siert beim Tod ei­nes Ge­sell­schaf­ters?

Grund­sätz­lich wird die Ge­sell­schaft beim Tod ei­nes Ge­sell­schaf­ters auf­ge­löst (§ 727 BGB), so­weit der Ge­sell­schafts­ver­trag keine an­der­wei­tige Re­ge­lung vor­sieht. Ge­gen eine Fort­füh­rung mit den Er­ben des Ge­sell­schaf­ters spricht der Grund­satz der Un­über­trag­bar­keit der Ge­sell­schaf­ter­rechte (§ 719 Abs. 1 BGB). Diese Re­ge­lung hebt noch ein­mal die Per­so­nen­be­zo­gen­heit der Per­so­nen­ge­sell­schaft her­vor.

Al­ler­dings trifft die Er­ben bei Tod ei­nes Mit­ge­sell­schaf­ters eine un­ver­züg­li­che An­zei­ge­pflicht (§ 727 Abs. 2 S. 1 BGB). Die vor dem Tod des Ge­sell­schaf­ters ent­stan­de­nen Ver­bind­lich­kei­ten, für die der Erb­las­ser per­sön­lich haf­te­te, sind bei Auf­lö­sung der GbR Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten, für die die Er­ben die Haf­tung nach erbrecht­li­chen Vor­schrif­ten auf den Nach­lass be­schrän­ken kön­nen. Für Neu­schul­den kön­nen die Er­ben die Haf­tung durch Er­klä­rung ge­gen­über den Ver­trags­part­nern auf den Nach­lass be­schrän­ken.

Wenn die Ge­sell­schaft sich durch den Tod in eine Ab­wick­lungs­ge­sell­schaft um­wan­delt, kann auch eine Er­ben­ge­mein­schaft in die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung ein­tre­ten im Un­ter­schied zur Nach­folge in eine wer­bende GbR.

Ist eine ju­ris­ti­sche Per­son oder eine Per­so­nen­ge­sell­schaft Ge­sell­schaf­te­rin, so ent­spricht de­ren Auf­lö­sung nicht dem Tod ei­ner na­tür­li­chen Per­son. An­ders als bei na­tür­li­chen Per­so­nen kann zu der­ar­ti­gen Rechts­ge­bil­den kein be­son­de­res Ver­trau­ens­ver­hält­nis be­ste­hen.

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