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I. Wann wird eine GbR auf­ge­löst?

3. Wann kann der Ge­sell­schaf­ter au­ßer­or­dent­lich kün­di­gen?

Bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des kann die Ge­sell­schaft au­ßer­or­dent­lich ge­kün­digt wer­den (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn die Ge­sell­schaft be­fris­tet ge­grün­det wurde oder die or­dent­li­che Kün­di­gung aus­ge­schlos­sen oder an be­stimmte Zeit­punkte oder Fris­ten ge­bun­den ist.

Ne­ben den ge­re­gel­ten Fäl­len ei­nes wich­ti­gen Grun­des liegt ein sol­cher grds. im­mer dann vor, wenn dem Ge­sell­schaf­ter die Fort­set­zung der Ge­sell­schaft bis zu de­ren Be­en­di­gung bzw. bis zum nächst­mög­li­chen or­dent­li­chen Kün­di­gungs­ter­min nach Treu und Glau­ben nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Für diese Fest­stel­lung ist eine Ein­zel­fall­ab­wä­gung er­for­der­lich. Da­ne­ben kann auch der Ge­sell­schafts­ver­trag wei­tere Fälle ei­nes wich­ti­gen Grun­des be­nen­nen.

Ent­wen­det ein Ge­sell­schaf­ter eine be­acht­li­che Summe von den Ge­schäfts­gel­dern, kann darin ein wich­ti­ger Grund lie­gen, der zu Kün­di­gung be­rech­tigt, weil die Ver­trau­ens­ba­sis zwi­schen den Ge­sell­schaf­tern da­durch deut­lich ge­stört ist.

Wenn ein wich­ti­ger Grund für die Kün­di­gung ge­ge­ben ist, kann die Kün­di­gung auch zur Un­zeit er­fol­gen, ohne dass sich der kün­di­gende Ge­sell­schaf­ter scha­denser­satz­pflich­tig macht (§ 723 Abs. 2 S. 1 a.E. BGB)

Das Recht zur au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gung kann we­der aus­ge­schlos­sen noch ein­ge­schränkt wer­den.

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