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II. Wie wird eine GbR li­qui­diert (ab­ge­wi­ckelt)?

1. Wie läuft die Li­qui­da­tion ab?

1. Be­en­di­gung schwe­ben­der Ge­schäfte § 730 Abs. 2 S. 1 BGB

2. Rück­gabe der von den Ge­sell­schaf­tern zur Nut­zung über­las­se­nen Ge­gen­stände § 732 BGB

Die Rück­gabe des Ge­gen­stan­des ist je­doch auf Grund der Treue­pflicht des Ge­sell­schaf­ters zur För­de­rung der Ab­wick­lung aus­ge­schlos­sen, wenn der Ge­gen­stand für die Aus­ein­an­der­set­zung noch be­nö­tigt wird. Die Ge­sell­schaft kann auch ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht nach § 273 BGB be­sit­zen, wenn ab­seh­bar ist, dass den Ge­sell­schaf­ter eine Nach­schuss­pflicht (§ 735 BGB) trifft.

3. Auf­tei­lung des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens

a. Be­glei­chen der Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft § 733 Abs. 1 BGB

b. Rück­er­stat­tung der Ein­la­gen § 733 Abs. 2 BGB

Bei Sachein­lagen ist der tat­säch­li­che wirt­schaft­li­che Wert zum Zeit­punkt der Er­brin­gung der Sachein­lage ent­schei­dend.

c. Ver­tei­lung des Ge­winns/Fehl­be­tra­ges § 734 BGB, § 735 BGB

Eine Auf­tei­lung des Ge­winns oder des Fehl­be­tra­ges er­folgt nach dem Ver­hält­nis der Ge­winn-/Ver­lust­be­tei­li­gung der Ge­sell­schaf­ter. Al­ler­dings kann die Pflicht ei­nes Ge­sell­schaf­ters zum Aus­gleich ei­nes Ver­lus­tes im Ge­sell­schafts­ver­trag aus­ge­schlos­sen wer­den. Fällt da­durch ein Ge­sell­schaf­ter aus, ha­ben die an­de­ren Ge­sell­schaf­ter die­sen Be­trag im glei­chen Ver­hält­nis zu tra­gen (§ 735 S. 2 BGB).

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