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B. Ex­kurs: Was sind die Grund­züge des Un­ter­neh­mens­kaufs?

Wer ist an ei­nem Un­ter­neh­mens­kauf be­tei­ligt?

Die Ver­äu­ße­rer bei ei­nem As­set Deal un­ter­schei­den sich von de­nen ei­nes Share Deals.

  • Bei ei­nem Share Deal ist der Ver­käu­fer ein An­teils­eig­ner, d.h. ein Ge­sell­schaf­ter oder ein Ak­tio­när, der seine An­teile an der Ge­sell­schaft ver­kauft.
  • Bei ei­nem As­set Deal ist der Ver­käu­fer da­ge­gen der Un­ter­neh­mens­trä­ger selbst, d.h. ein Ein­zel­kauf­mann, oder eine Per­so­nen- oder Ka­pi­tal­ge­sell­schaft.

Was den Er­wer­ber an­geht, ist zwi­schen dem recht­li­chen und dem wirt­schaft­li­chen Käu­fer zu un­ter­schei­den.

Oft­mals er­for­dert der Un­ter­neh­mens­kauf die Mit­wir­kung Drit­ter. Ein Bei­spiel da­für ist etwa die Frei­gabe durch Kar­tell­be­hör­den oder die Zu­stim­mung des Ehe­gat­ten des Ver­äu­ßern­den (§ 1365 BGB).

  • Bei ei­nem Share Deal kann es vor­kom­men, dass Drit­ten Vor­kaufs­rechte be­züg­lich der be­trof­fe­nen Ge­schäfts­an­teile zu­ste­hen
  • Beim As­set Deal be­darf es bei der Über­lei­tung von Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen (z.B. Miet­ver­trä­ge) auf den Käu­fer der Zu­stim­mung des je­wei­li­gen Ver­trags­part­ners des Ver­käu­fers.
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