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A. Was bedeutet Insolvenz ?
II. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Insolvenzverfahrensvorschriften?
Verstöße gegen die Insolvenzvorschriften können insbesondere in der Vornahme unzulässiger Zahlungen oder in einer nicht rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung liegen:
1. Ersatzpflicht für unerlaubte Zahlungen
- Gem. § 15b IV InsO sind die Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (und nicht legitimiert sind, § 15b I 2, II InsO).
- Gleiches gilt nach § 15b V InsO für Zahlungen an die Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten.
2. Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung
- Bei pflichtwidrig verspäteter oder unterlassener Antragstellung haften die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber für Schäden, die daraus entstanden sind, nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Haben die Gesellschafter, z.B. durch Weisung, die Antragstellung verzögert, liegt insoweit keine Pflichtverletzung vor. Im Gegensatz zu § 15b InsO ist hier eine Schadensfeststellung und -berechnung erforderlich.
- § 15a Abs. 1 S. 1 InsO ist zudem Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gläubiger.
- Geschäftsführer, die vorsätzlich oder fahrlässig die Insolvenzantragspflicht verletzen, machen sich nach § 15a Abs. 4, 5 InsO strafbar. Aus dem StGB kommen zudem §§ 266, 283 ff. StGB in Betracht.
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