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D. Wem ge­hört das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen der GbR?

II. Wie haf­tet die Ge­sell­schaft?

Da die Au­ßen-GbR nach heu­ti­ger Auf­fas­sung selbst rechts­fä­hig ist, kann sie durch ihre Or­gane Ver­bind­lich­kei­ten ein­ge­hen und muss da­her auch für diese Ver­bind­lich­kei­ten haf­ten.

Die K-GbR schließt, ver­tre­ten durch den zur Ein­zel­ver­tre­tung be­fug­ten Ge­schäfts­füh­rer M, einen Kauf­ver­trag mit L über die Lie­fe­rung von 500 Luft­bal­lons zum Preis von 10.000 EUR ab. L kann sich zu­nächst an die K-GbR wen­den und von die­ser Zah­lung des Kauf­prei­ses nach § 433 Abs. 2 BGB ver­lan­gen.

Ne­ben Er­fül­lungs­an­sprü­chen kann die GbR auch für Se­kun­däran­sprü­che haf­ten. Diese set­zen je­doch i.d.R. ein Ver­hal­ten oder Ver­schul­den der Ge­sell­schaft vor­aus. Bei die­sem kann je­doch nicht auf die GbR selbst ab­ge­stellt wer­den, da diese nur durch ihre Or­gane hand­lungs­fä­hig ist. De­ren Hand­lun­gen müs­sen also der GbR zu­ge­rech­net wer­den.

  • Zum einen könnte eine Zu­rech­nung zu­min­dest bei ver­trag­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten nach § 278 BGB er­fol­gen. Dies setzt je­doch vor­aus, dass der Han­delnde aus­schließ­lich eine fremde Ver­bind­lich­keit er­fül­len möch­te. Dies trifft je­doch dann nicht zu, wenn der Ge­sell­schaf­ter für die Ge­sell­schaft han­delt, da er dann auch stets seine ei­gene, aus sei­ner Mit­glie­der­stel­lung be­grün­de­tet Ver­bind­lich­keit er­fül­len möch­te.
  • Zum an­de­ren könnte eine Zu­rech­nung nach § 31 BGB ana­log er­fol­gen. Da keine Zu­rech­nungs­mög­lich­keit für das Han­deln der Or­gane ge­ge­ben ist, liegt eine plan­wid­rige Re­ge­lungs­lücke vor, die ins­be­son­dere auch dar­auf zu­rück­zu­füh­ren ist, dass die An­er­ken­nung der Rechts­fä­hig­keit der Ge­sell­schaft nicht im Ge­setz nach­voll­zo­gen wur­de. Fer­ner müsste auch die In­ter­es­sen­lage ver­gleich­bar sein. Da die Ge­sell­schaf­ter als Or­gan der GbR han­deln, weist die GbR eine ver­gleich­bare kör­per­schaft­li­che Or­ga­ni­sa­tion auf. Da­her ist § 31 BGB ana­log an­zu­wen­den für eine Ver­hal­tens- und Ver­schul­dens­zu­rech­nung.

Die Rechts­fä­hig­keit und die Haf­tung der GbR ist nicht zu ver­nach­läs­si­gen und wurde auch im Fe­bruar 2015 in ei­ner Ex­amensklau­sur ge­prüft. So wurde ins­be­son­dere die ana­loge An­wen­dung des § 31 BGB er­war­tet.

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