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1. Wie haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über der Ge­sell­schaft?

b. Wor­aus haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über der Ge­sell­schaft noch?

Ne­ben der Haf­tung aus dem Ge­ne­ral­tat­be­stand des § 43 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG kommt eine Haf­tung aus Son­der­tat­be­stän­den und aus De­likt in Be­tracht.

1. Ver­stoß ge­gen Aus­zah­lungs­ver­bote

Bei Zah­lun­gen an die Ge­sell­schaf­ter aus dem Stamm­ka­pi­tal, die ent­ge­gen § 30 Abs. 1 GmbHG vor­ge­nom­men wur­den, kommt nach § 43 Abs. 3 S. 1 Fall 1 GmbHG eine Haf­tung der Ge­schäfts­füh­rer in Be­tracht. Diese be­steht ne­ben der Haf­tung der Zah­lungs­emp­fän­ger aus § 31 Abs. 1 GmbHG.

Da­ne­ben be­steht eine In­sol­venz­ver­ur­sa­cher­haf­tung nach § 15b Abs. 5 InsO. Da­nach er­streckt sich das schon bis­her be­ste­hende Ver­bot von mas­se­schmä­lern­den Zah­lun­gen auch auf Zah­lun­gen an Ge­sell­schaf­ter, so­weit diese zur Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Ge­sell­schaft füh­ren muss­ten, und zwar auch so­weit hier­durch das zur Er­hal­tung des Stamm­ka­pi­tals er­for­der­li­che Ge­sell­schafts­ver­mö­gen nicht an­ge­tas­tet wird.

2. Er­werb ei­ge­ner Ge­schäfts­an­teile

§ 33 GmbHG ent­hält ein weit­ge­hen­des Ver­bot des Er­werbs ei­ge­ner Ge­schäfts­an­teile. Ver­stöße hier­ge­gen lö­sen die Ge­schäfts­füh­rerhaf­tung gem. § 43 Abs. 3 S. 1 Fall 2 GmbHG aus. Da­ne­ben haf­ten die Ver­äu­ße­rer der GmbH- An­teile aus § 812 BGB auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses.

3. Mas­se­schmä­le­rung

Gem. § 15b Abs. 1 und 4 InsO (vor 2021: § 64 GmbHG) sind die Ge­schäfts­füh­rer der Ge­sell­schaft zum Er­satz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Ge­sell­schaft oder nach Fest­stel­lung ih­rer Über­schul­dung ge­leis­tet wer­den.

4. Falsche An­ga­ben bei Grün­dung oder Ka­pi­tal­er­hö­hung

Wer­den bei der Ge­sell­schafts­grün­dung falsche An­ga­ben ge­macht, sog. "Grün­dungs­schwin­del", haf­ten die Ge­schäfts­füh­rer - ne­ben den Ge­sell­schaf­ter - der Ge­sell­schaft u.a. für feh­lende Ein­zah­lun­gen und für je­den wei­te­ren Scha­den gem. § 9a GmbHG.

5. Haf­tung aus De­likt

Eine de­lik­ti­sche Haf­tung der Ge­schäfts­füh­rer ge­gen­über der GmbH aus §§ 823 ff. BGB ist durch § 43 GmbHG nicht aus­ge­schlos­sen. Oft­mals han­delt es sich um eine Er­satz­pflicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit ei­nem Straf­tat­be­stand als Schutz­ge­setz (z.B. Un­treue gem. § 266 StGB oder Be­trug gem. § 263 StGB). Da­ne­ben kommt bei vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung auch ein Er­satz­an­spruch nach § 826 BGB in Be­tracht. Die de­lik­ti­sche Haf­tung tritt hier ne­ben die Or­gan­haf­tung nach § 43 Abs. 1, 2 GmbHG.

Die F-GmbH hat die Mög­lich­keit, drin­gend be­nö­tigte Grund­stücke zu er­wer­ben. Ein Ge­schäfts­füh­rer würde sit­ten­wid­rig han­deln, wenn er die Mög­lich­keit des Er­werbs zu ei­nem güns­ti­gen Preis nicht nutzt, son­dern den Er­werb ei­nem an­de­ren Un­ter­neh­men, an des­sen Ge­winn er be­tei­ligt ist, über­lässt, und zwar in der Ab­sicht, den An­kauf von die­sem Un­ter­neh­men für die von ihm ge­führte Ge­sell­schaft zu ei­nem un­ver­hält­nis­mä­ßig hö­he­ren Preis vor­zu­neh­men.

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