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III. Was sind die Bei­träge (§ 706 BGB) der Ge­sell­schaf­ter?

2. Er­folgt die Bei­trags­leis­tung nur Zug-um-Zug (§ 320 BGB)?

Nach § 705 BGB "ver­pflich­ten sich die Ge­sell­schaf­ter ge­gen­sei­tig" zur För­de­rung des ge­mein­sa­men Zwecks. Man könnte des­halb an­neh­men, dass es sich beim Ge­sell­schafts­ver­trag um einen ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag im Sinne der §§ 320 ff. BGB han­delt - dann dürfte je­der Ge­sell­schaf­ter die Er­brin­gung sei­nes Bei­trags ver­wei­gern, bis alle an­de­ren ihre Pflich­ten Zug-um-Zug er­fül­len.

Al­ler­dings dient ein Ge­sell­schafts­ver­trag der ge­mein­sa­men Zweck­ver­fol­gung je­den­falls für eine ge­wisse Zeit und nicht dem blo­ßen Aus­tausch von Leis­tun­gen, so dass die Ein­rede des § 320 Abs. 1 BGB nicht passt. Es be­steht zwar ein ge­wis­ses Ab­hän­gig­keits­ver­hält­nis der Ge­sell­schaf­ter (sonst würde ein­fach je­der un­ab­hän­gig von den an­de­ren den Zweck ver­fol­gen), aber es wird nicht nur ge­leis­tet, um da­für et­was von den an­de­ren zu be­kom­men.

Es ist da­her zu un­ter­schei­den:

  1. Gibt es nur zwei Ge­sell­schaf­ter, ste­hen die Bei­trags­pflich­ten der bei­den Ge­sell­schaf­ter in ei­nem di­rek­ten Ab­hän­gig­keits­ver­hält­nis. So­lange der eine nicht leis­tet, macht auch die Leis­tung des an­de­ren kei­nen Sinn. Da­her kann nach § 320 Abs. 1 BGB eine Leis­tung Zug-um-Zug ver­langt wer­den und die Bei­trags­er­brin­gung ver­wei­gert wer­den, bis auch der an­dere leis­tet.
  2. An­ders ist die Lage je­doch bei ei­ner Ge­sell­schaft aus mehr als zwei Per­so­nen:
    • Be­hält nur ein Ge­sell­schaf­ter sei­nen Bei­trag zu­rück, dür­fen die an­de­ren Ge­sell­schaf­ter die Er­brin­gung ih­rer Bei­träge nicht ver­wei­gern. An­sons­ten würde die Hand­lungs­fä­hig­keit der Ge­sell­schaft ge­lähmt und die Zweck­ver­fol­gung wäre un­mög­lich.
    • An­ders ist es aber, wenn sämt­li­che Mit­ge­sell­schaf­ter ihre Bei­träge ver­säu­men. Dann kann der üb­rig ge­blie­bene Ge­sell­schaf­ter eben­falls sei­nen Bei­trag ver­wei­gern. In die­sem Fall war die Ge­sell­schaft näm­lich schon vor­her nicht hand­lungs­fä­hig. Das Recht, die ei­gene Leis­tung zu ver­wei­gern, so­lange nie­mand an­de­res leis­tet, folgt aber nicht aus § 320 Abs. 1 BGB, son­dern aus dem Grund­satz der Gleich­be­hand­lung der Ge­sell­schaf­ter als Aus­fluss der Treu­pflicht (§ 242 BGB).
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