Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 3 Min. · noch 319 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

III. Ver­tie­fend: Was ist die UG (haf­tungs­be­schränkt)?

1. Was ist bei der Ka­pi­tal­auf­brin­gung in der UG (haf­tungs­be­schränkt) an­ders?

Da auch die UG (haf­tungs­be­schränkt) eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist, be­nö­tigt sie we­nigs­tens ein sym­bo­li­sches Stamm­ka­pi­tal, wel­ches in der Sat­zung fest­zu­le­gen ist. Eine UG (haf­tungs­be­schränkt) kann mit 1 EUR Stamm­ka­pi­tal (pro Ge­sell­schaf­ter) ge­grün­det wer­den (§ 5a Abs. 1 GmbHG).

Für die Ge­schäfts­an­teile gilt kein Min­dest­be­trag, sie müs­sen aber auf volle Euro lau­ten (§ 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Grün­den meh­rere Ge­sell­schaf­ter die UG, muss je­der min­des­tens einen Ge­schäfts­an­teil über­neh­men; das Min­dest­stamm­ka­pi­tal be­trägt dann die Zahl der Grün­der in Eu­ro. Ein Grün­der kann auch meh­rere Ge­schäfts­an­teile über­neh­men (§ 5 Abs. 2 S. 2 GmbHG).

Die Ge­schäfts­an­teile sind zwin­gend voll ein­zu­zah­len (§ 5a Abs. 2 S. 1 GmbHG). Wer also 100 € ver­spricht, muss auch 100 € leis­ten - und nicht nur, wie nach § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG für die rich­tige GmbH er­laubt ein Vier­tel, d.h. 25 €. Et­was an­de­res gilt im Rah­men ei­ner Ka­pi­tal­er­hö­hung, wenn da­durch das Stamm­ka­pi­tal einen Be­trag von ins­ge­samt 25.000 € er­reicht (oder über­steigt). Dann grei­fen näm­lich nach § 5a Abs. 5 GmbHG die Be­schrän­kun­gen des § 5a Abs. 2 GmbHG nicht mehr und es ge­nügt, wenn ins­ge­samt 12.500 € (die Hälfte von 25.000 €) und pro Ge­sell­schaf­ter min­des­tens ein Vier­tel der ver­spro­che­nen Ein­lage er­bracht wird (§ 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Wenn die Ge­sell­schaf­ter un­ter­halb von 25.000 € Stamm­ka­pi­tal einen Puf­fer be­nö­ti­gen, müs­sen Sie ent­we­der ein Agio ver­ein­ba­ren oder Fremd­ka­pi­tal (Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen) leis­ten.

Sachein­lagen sind un­zu­läs­sig (§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG). Der Ge­setz­ge­ber wollte hier­mit aus­weis­lich der Ge­set­zes­ma­te­ria­lien eine schnelle und un­bü­ro­kra­ti­sche Grün­dung er­mög­li­chen und un­nö­tige Kom­ple­xi­tät und Prü­fung ver­mei­den. Da­mit ist klar, dass dies auch bei ei­ner Ent­ste­hung im Rah­men ei­ner Um­wand­lung (Ver­schmel­zung, Spal­tung) gilt. Al­ler­dings gilt das Sachein­lagever­bot un­strei­tig nicht mehr, wenn bei ei­ner Ka­pi­tal­er­hö­hung aus Ge­sell­schaf­ter­mit­teln das Stamm­ka­pi­tal auf 25.000 € oder mehr er­höht wird - dann gilt nach § 5a Abs. 5 GmbHG auch § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG nicht mehr.

Um­strit­ten ist al­ler­dings, was gilt, wenn je­mand in eine wirk­sam ge­grün­dete UG (haf­tungs­be­schränkt) nach­träg­lich eine Sachein­lage er­brin­gen will.

Nach heute ganz herr­schen­der Auf­fas­sung ist auch dies nicht mög­lich - § 56 GmbHG spricht ebenso wie § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG von "Sachein­lagen", so dass auch die Ka­pi­tal­er­hö­hung aus Ge­sell­schaf­ter­mit­teln vom Ver­bot er­fasst ist.

Die Ge­gen­an­sicht legt § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG hin­ge­gen eng aus bzw. be­schränkt diese Norm te­leo­lo­gisch: Um Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung und Ver­einfa­chung kann es nach ab­ge­schlos­se­nem Grün­dungs­vor­gang nicht mehr ge­hen. Wer sein Auto im Wert von 23.000 € als Sachein­lage in eine Ge­sell­schaft mit ei­nem Stamm­ka­pi­tal von bis­lang nur 10 € ein­brin­gen will, ver­letzt da­mit we­der In­ter­es­sen der Gläu­bi­ger noch der Ge­sell­schaft. Ihn zu zwin­gen, nun wei­tere 1.990 € in bar ein­zu­zah­len bzw. als Sachein­lage zu er­brin­gen (um so die 25.000 € zu er­rei­chen) wi­der­sprä­che nicht nur dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers son­dern auch Sinn und Zweck der Re­ge­lung. Viel­mehr wollte der Ge­setz­ge­ber, dass die UG (haf­tungs­be­schränkt) so weit wie mög­lich als GmbH be­han­delt wird - die Be­schrän­kun­gen be­tref­fen da­her ge­rade nur das Grün­dungs­ver­fah­ren und nicht die spä­tere Exis­tenz der Ge­sell­schaft.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.