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E. Was muss ich zur Fi­nanz­ver­fas­sung der AG wis­sen?

III. Wie er­folgt die Ka­pi­taler­hal­tung in der AG?

Das Grund­ka­pi­tal dient vor­ran­gig der Be­frie­di­gung der Gläu­bi­ger und muss da­her dem Zu­griff der Ak­tio­näre ent­zo­gen sein. Da es sich aber um eine bloße Re­chen­zif­fer han­delt, er­folgt der Schutz auf vier Ebe­nen:

  • Wie in der GmbH (§ 30 Abs. 1 GmbHG) dür­fen auch in der AG die ein­mal er­brach­ten Ein­la­gen den Ak­tio­nären nicht in Na­tur oder in sons­ti­ger Weise zu­rück­ge­währt wer­den, § 57 Abs. 1 S. 1 AktG.
  • Eine Rück­ge­währ liegt auch vor, wenn die AG ei­gene Ak­tien er­wirbt. Dies ist an­ders als in der GmbH (§ 33 GmbHG) grund­sätz­lich ver­bo­ten, wenn nicht eine be­son­dere ge­setz­li­che Aus­nahme greift (§ 71 Abs. 1 AktG). Greift eine sol­che Aus­nahme er­laubt § 57 Abs. 1 S. 2 AktG, dass der Er­werbs­preis an die Ak­tio­näre aus­ge­zahlt wird.
  • Gem. § 57 Abs. 3 AktG darf nur der im je­wei­li­gen Ge­schäfts­jahr er­zielte Bi­lanz­ge­winn (auch Ge­winn­vor­träge - d.h. bei­spiels­weise die Auf­lö­sung ei­ner Ge­winn­rück­lage aus vor­he­ri­gen Jah­ren, vgl. § 58 Abs. 3 AktG) an die Ak­tio­näre aus­ge­schüt­tet wer­den. Das Ver­fah­ren der Ge­winn­ver­wen­dung ist streng for­ma­li­siert, § 174 AktG, um die Gleich­be­hand­lung der Ak­tio­näre zu wah­ren und den Rechts­ver­kehr zu schüt­zen. Nach § 57 Abs. 2 AktG dür­fen da­her auch keine fes­ten Zin­sen auf die Ein­lage ver­spro­chen oder aus­ge­zahlt wer­den.
  • Schließ­lich ist nach § 150 AktG eine ge­setz­li­che Rück­lage zu bil­den, in die je­des Jahr 5% des je­wei­li­gen Jah­res­bi­lanz­ge­winns ein­zu­stel­len sind. Dies er­in­nert an die UG (haf­tungs­be­schränkt), § 5a Abs. 2 GmbHG - wo­bei dort keine Ober­grenze be­steht und die Rück­la­ge­pflicht deut­lich um­fang­rei­cher aus­fällt.

Es wird oft ver­sucht, diese Re­ge­lun­gen durch ver­deckte Ge­win­naus­schüt­tun­gen zu um­ge­hen, z.B. in­dem ei­nem Ak­tio­när (oder ei­ner die­sem na­he­ste­hen­den Per­son) be­son­ders vor­teil­hafte Kon­di­tio­nen bei ei­nem Ge­schäft mit der AG ein­ge­räumt wer­den. Ein Ver­stoß liegt in ei­nem sol­chen Ge­schäft vor, wenn die Kon­di­tio­nen nicht mehr marktüb­lich sind und nicht im ver­nünf­ti­gen In­ter­esse der Ge­sell­schaft lie­gen. Bei Ver­stö­ßen trifft den Ak­tio­när eine Rück­er­stat­tungs­pflicht gem. § 62 AktG.

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