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3. Was ist eine "Durch­griffs­haf­tung"?

c. Was gilt im Falle des exis­tenz­ver­nich­ten­den Ein­griffs?

Der exis­tenz­ver­nich­tende Ein­griff ist ein Un­ter­fall der Haf­tung nach § 826 BGB. Sie knüpft an den Miss­brauch der Rechts­fi­gur der GmbH an.

I. Kom­pen­sa­ti­ons­lo­ser Ein­griff in das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen

II. Da­durch be­dingte In­sol­venz der GmbH

III. Vor­satz

IV. Kau­sa­ler, er­satz­fä­hi­ger Scha­den

Dies ist der Fall, wenn der Ge­sell­schaft Ge­sell­schafts­ver­mö­gen ohne Ge­gen­leis­tung durch miss­bräuch­li­che Schä­di­gung ent­zo­gen wird und so den Gläu­bi­gern als Haf­tungs­s­umme nicht mehr zur Ver­fü­gung steht. Da­bei muss der Ein­griff der­art in­ten­siv sein, dass er zur In­sol­venz der GmbH führt oder eine sol­che ver­tieft.

Er darf nicht le­dig­lich auf­grund ei­ner Fehl­ein­schät­zung ei­nes Ri­si­kos im Rah­men der Ge­schäfts­füh­rung her­bei­ge­führt wor­den sein. Viel­mehr muss die Schä­di­gung min­des­tens bil­li­gend in Kauf ge­nom­men wor­den sein.

Als Rechts­folge hat der Ge­sell­schaf­ter die durch den Ent­zug ent­gan­ge­nen Mit­teln der Ge­sell­schaft als Scha­den zu er­set­zen. Da die Ge­sell­schaft in sol­chen Fäl­len meist In­sol­venz an­mel­den muss, sind die Gläu­bi­ger nur mit­tel­bar ge­schützt, in­dem die In­sol­venz­masse er­höht wird und der Aus­fall­scha­den der Gläu­bi­ger ge­rin­ger aus­fällt.

Der exis­tenz­ver­nich­tende Ein­griff stellt keine Durch­griffs­haf­tung mehr dar. Viel­mehr be­steht nun, nach der BGH-Ent­schei­dung im Fall Triho­tel, eine reine In­nen­haf­tung des Ge­sell­schaf­ters ge­gen­über der Ge­sell­schaft auf der Grund­lage des § 826 BGB.

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