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II. Was be­deu­tet der "Grund­satz der Ka­pi­taler­hal­tung"?

5. Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Ka­pi­taler­hal­tung im Ver­gleich

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Wie un­ter­schei­det sich die Ka­pi­taler­hal­tung in UG (haf­tungs­be­schränkt), GmbH, AG und KG?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

  • Eine Ka­pi­taler­hal­tung ken­nen nur AG, GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt). Das Stamm­ka­pi­tal darf nicht an die Ge­sell­schaf­ter zu­rück­ge­zahlt wer­den (§ 30 Abs. 1 GmbHG, § 57 Abs. 1 AktG). In der KG ist die Rück­zah­lung er­laubt, dann lebt aber die Au­ßen­haf­tung wie­der auf (§ 172 Abs. 4 HGB). In der AG ist nur der Bi­lanz­ge­winn aus­schüt­tungs­fä­hig (§ 57 Abs. 3 AktG), in der GmbH ist nur das Stamm­ka­pi­tal ge­schützt. In der UG (haf­tungs­be­schränkt) exis­tiert eine ge­setz­li­che Rück­la­ge, die eben­falls nicht aus­ge­schüt­tet wer­den darf (§ 5a Abs. 3 GmbHG).

  • Schließ­lich ist nur in der AG der Er­werb ei­ge­ner Ak­tien grund­sätz­lich ver­bo­ten (§§ 71 ff. AktG), in GmbH und UG (haf­tungs­be­schränkt) ist dies hin­ge­gen prin­zi­pi­ell mög­lich (§ 33 GmbHG).

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