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3. Was sind "Stamm­ka­pi­tal" und "Stamm­ein­la­ge"?

a. Wel­che Aus­wir­kun­gen hat die Be­tei­li­gung an der GmbH?

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: Über­le­gen Sie an­hand Ih­rer Er­fah­rung mit an­de­ren Ge­sell­schafts­for­men (Ver­ein, GbR, OHG), in wel­chen Zu­sam­men­hän­gen die Be­tei­li­gung am Stamm­ka­pi­tal Be­deu­tung hat.

Ant­wort (bitte ankli­cken)
  • Stimm­recht: Nach § 47 Abs. 2 GmbHG ge­währt je­der Euro eine Stim­me.

  • Ein­be­ru­fung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung: Nach § 50 Abs. 1 GmbHG kön­nen Ge­sell­schaf­ter, de­ren Ge­schäfts­an­teile zu­sam­men min­des­tens dem zehn­ten Teil des Stamm­ka­pi­tals ent­spre­chen, un­ter An­gabe des Zwecks und der Gründe die Be­ru­fung der Ver­samm­lung zu ver­lan­gen.
  • Aus­fall­haf­tung: Nach § 24 GmbHG ha­ben die Ge­sell­schaf­ter, so­weit eine Stamm­ein­lage we­der von den Zah­lungs­pflich­ti­gen ein­ge­zo­gen, noch durch Ver­kauf des Ge­schäfts­an­teils ge­deckt wer­den kann, den Fehl­be­trag nach Ver­hält­nis ih­rer Ge­schäfts­an­teile auf­zu­brin­gen. Nach § 31 Abs. 3 GmbHG haf­ten sie nach Ver­hält­nis ih­rer Ge­schäfts­an­teile auch für nach § 30 GmbHG ver­bo­tene Rück­zah­lun­gen, so­weit dies zur Be­frie­di­gung der Ge­sell­schafts­gläu­bi­ger er­for­der­lich ist.

  • Nach­schuss­pflicht: Im Ge­sell­schafts­ver­trag kann be­stimmt wer­den, dass die Ge­sell­schaf­ter über die Nenn­be­träge der Ge­schäfts­an­teile hin­aus die Ein­for­de­rung von wei­te­ren Ein­zah­lun­gen (Nach­schüs­sen) be­schlie­ßen kön­nen. Diese er­fol­gen nach § 26 Abs. 2 GmbH nach Ver­hält­nis der Ge­schäfts­an­teile.

  • An­teil am Ge­winn/Li­qui­da­tionser­lös: Nach § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG er­folgt die Ver­tei­lung des Jah­res­ge­win­nes nach dem Ver­hält­nis der Ge­schäfts­an­teile, so­weit der Ge­sell­schafts­ver­trag kei­nen an­de­ren Maß­stab der Ver­tei­lung fest­legt. Nach § 72 S. 1 GmbHG wird das Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft nach Auf­lö­sung un­ter den Ge­sell­schaf­tern nach Ver­hält­nis ih­rer Ge­schäfts­an­teile ver­teilt. In bei­den Fäl­len kann der Ge­sell­schafts­ver­trag ein an­de­res Ver­hält­nis be­stim­men, §§ 29 Abs. 3 S. 2, 72 S. 2 GmbHG.

  • Wett­be­werbs­ver­bot: Wenn der Ge­sell­schaf­ter auf­grund sei­ner Stimm­rechte eine be­herr­schende Stel­lung in­ne­hat, trifft ihn auf­grund der Treue­pflicht ein Wett­be­werbs­ver­bot.

  • Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen in der In­sol­venz: Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen wer­den in der In­sol­venz erst zu­rück­ge­währt, wenn die For­de­run­gen al­ler an­de­ren Gläu­bi­ger be­frie­digt sind. Eine Aus­nahme gilt für Dar­le­hen von Ge­sell­schaf­tern, die mit max. 10 % am Stamm­ka­pi­tal be­tei­ligt sind, § 39 Abs. 5 InsO.

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