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IV. Wie wer­den Min­der­hei­ten/Gläu­bi­ger ge­schützt?

Grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung

Selbst­kon­trol­l­auf­ga­be: G ist Gläu­bi­ger der deut­schen D-GmbH, die auf die nie­der­län­di­sche N-BV ver­schmol­zen wer­den soll. Der Ver­schmel­zungsplan wurde am 30.01.2009 be­kannt ge­macht. G hat eine Kauf­preis­for­de­rung ge­gen die D-GmbH vom 18.02.2009. Für diese ver­langt er eine Si­cher­heits­leis­tung, da sie durch die Ver­schmel­zung ge­fähr­det wird. Zu Recht?

Ab­wand­lung: G wen­det zu­tref­fend ein, dass die Be­kannt­ma­chung des Ver­schmel­zungsplans ihm zum Zeit­punkt des Kauf­ver­trags­schlus­ses nicht be­kannt ge­we­sen ist.

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Aus­gangs­fall: G kann keine Si­cher­heits­leis­tung ver­lan­gen, da seine For­de­rung mehr als 15 Tage nach Be­kannt­ma­chung des Ver­schmel­zungsplans ent­stan­den ist, § 122j Abs. 2 UmwG.

Ab­wand­lung: Es kommt nicht dar­auf an, ob G per­sön­lich der Ver­schmel­zungsplan be­kannt war. Viel­mehr reicht es, dass er ob­jek­tiv be­kannt ge­macht wur­de.

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