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1. Was pas­siert in der Vor­be­rei­tungs­pha­se?

a. Was muss man zum Ver­schmel­zungsver­trag wis­sen?

Der Ver­schmel­zungsver­trag selbst hat keine ding­li­che Wir­kung. Erst die Ein­tra­gung führt zu ding­li­chen Rechts­än­de­run­gen, § 20 UmwG. Aus dem Ver­schmel­zungsver­trag kann je­doch auf Durch­füh­rung der Ver­schmel­zung ge­klagt wer­den. Wirk­sam wird die­ser je­doch erst mit Zu­stim­mung der An­teils­in­ha­ber, § 13 UmwG; vor­her ist er schwe­bend un­wirk­sam.

Es ist aber auch mög­lich, zu­erst die Zu­stim­mung der An­teils­in­ha­ber über einen Ver­trag­s­ent­wurf ein­zu­ho­len, der spä­ter als Ver­schmel­zungsver­trag ge­schlos­sen wird, § 4 Abs. 2 UmwG. Dies spart Notar­kos­ten falls die Zu­stim­mung der An­teils­in­ha­ber nicht si­cher ist, da der Ver­trag­s­ent­wurf nicht der no­ta­ri­el­len Form be­darf.

Der Ver­schmel­zungsver­trag/ Ent­wurf ist nach § 5 Abs. 3 UmwG spä­tes­tens einen Mo­nat vor der An­teils­in­ha­ber­ver­samm­lun­gen der be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger den zu­stän­di­gen Be­triebs­rä­ten der Rechts­trä­ger zu­zu­lei­ten. Die früh­zei­tige In­for­ma­tion der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tun­gen soll be­reits im Vor­feld der Ver­schmel­zung de­ren so­zi­al­ver­träg­li­che Durch­füh­rung er­leich­tern und so­mit dem so­zia­len Frie­den die­nen. Au­ßer­dem ist sie nach § 125 UmwG i.V.m. § 17 Abs. 1 UmwG dem Re­gis­ter­ge­richt ge­gen­über nach­zu­wei­sen und da­mit Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zung für die Um­wand­lung.

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