Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 26 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

I. Wie funk­tio­niert ein Form­wech­sel?

2. Wie er­folgt die Grün­dung?

Nach § 197 UmwG sind grund­sätz­lich die für die neue Rechts­form gel­ten­den Grün­dungs­vor­schrif­ten zu be­ach­ten.

Dies be­deu­tet, dass bei Form­wech­sel in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft grund­sätz­lich ana­log §§ 5 - 11 GmbHG bzw. §§ 27 - 38 AktG das Stamm- bzw. Grund­ka­pi­tal auf­zu­brin­gen ist. So­weit der Rechts­trä­ger vor­her eine Per­so­nen­ge­sell­schaft war, darf der Nenn­be­trag des ge­zeich­ne­ten Ka­pi­tals das nach Ab­zug der Schul­den ver­blei­bende Ver­mö­gen der form­wech­seln­den PersG nicht über­stei­gen. Das Net­to­ver­mö­gen muss so­mit min­des­tens dem ge­zeich­ne­ten Ka­pi­tal nach Form­wech­sel ent­spre­chen. Für falsche An­ga­ben grei­fen die Tat­be­stände der § 9 GmbHG, § 9a GmbHG, § 46 AktG.

Wei­ter­hin sind un­ter Um­stän­den neue Or­gane zu be­stel­len. Für die Bil­dung ei­nes Auf­sichts­ra­tes gel­ten in­so­weit § 197 S. 2, S. 3 UmwG, ggf. i.V.m. § 31 AktG.

Auch die Rechte und Pflich­ten der An­teils­in­ha­ber rich­ten sich künf­tig nach den für die neue Rechts­form gel­ten­den Vor­schrif­ten (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.