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C. Was kenn­zeich­net die BGB-In­nen­ge­sell­schaft?

II. Gibt es die feh­ler­hafte In­nen­ge­sell­schaft?

Wie bei je­der Ge­sell­schaft sind auch bei der BGB-In­nen­ge­sell­schaft Feh­ler denk­bar bei Grün­dung, Ge­sell­schaf­ter­wech­sel etc.

Ebenso wie bei der stil­len Ge­sell­schaft ist die Rechts­folge strei­tig.

  • Zum einen kann man die Grund­sätze zur "feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft" ge­ne­rell an­wen­den. Dann wäre die In­nen­ge­sell­schaft als wirk­sam zu be­han­deln, be­son­dere Rechts­folge aus der Feh­ler­haf­tig­keit wäre die Auf­lös­bar­keit und Ab­wick­lung nach Ge­sell­schafts­recht.

  • An­de­rer­seits tritt die In­nen­ge­sell­schaft nicht nach au­ßen auf, es fehlt das be­son­dere Schut­z­in­ter­esse Drit­ter und bei nur zwei Ge­sell­schaf­tern auch das sol­che der Ge­sell­schaf­ter. In­so­weit ließe sich das In­sti­tut der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft ab­leh­nen und die Ge­sell­schaf­ter müss­ten sich nach Be­rei­che­rungs­recht aus­ein­an­der­set­zen.

  • Dazu kommt eine ver­mit­telnde Auf­fas­sung, die die Grund­sätze zur feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft auf aty­pisch (stil­le) Ge­sell­schaf­ten be­schränkt. Hier hatte der Stille ja Ein­fluss­mög­lich­kei­ten auf das Ge­schäft des Un­ter­neh­mers. Auch In­nen­ge­sell­schaften mit Ver­mö­gens­bil­dung und Ge­sell­schafts­or­ga­ni­sa­tion (Ver­bands­ver­fas­sung) wird die An­wen­dung des Be­rei­che­rungs­rechts nicht ge­recht.

Hier ist keine Lö­sung ab­so­lut vor­ge­ge­ben. Ge­rade we­gen der Viel­falt an In­nen­ge­sell­schaften sollte die Frage im Ein­zel­fall mit Pro­blem­be­wusst­sein ge­löst wer­den. Kon­troll­über­le­gung ist im­mer, wie gut das Be­rei­che­rungs­recht im In­ter­esse al­ler Be­tei­lig­ten eine ge­rechte Ab­wick­lung er­mög­licht und wes­sen In­ter­es­sen wie zu be­rück­sich­ti­gen sind.

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