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e. Wel­che ge­setz­li­chen Schran­ken gel­ten bei der Sat­zungsge­stal­tung?

bb. Kon­troll­fra­ge: Wie un­ter­schei­den sich die ein­zel­nen Schran­ken?

Worin un­ter­schei­det sich § 40 BGB von der rich­ter­li­chen Kon­trolle nach §§ 138, 242 BGB?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Aus dem Um­kehrschluss zu § 40 BGB er­ge­ben sich die zwin­gen­den Vor­schrif­ten des Ver­einsrechts als ge­ne­rell gel­tende ge­setz­li­che Schran­ken der Ver­eins- und Sat­zungsau­to­no­mie.

Diese zwin­gen­den Vor­schrif­ten die­nen ge­ne­rel­len Schut­z­in­ter­es­sen der Rechts­ord­nung.

Da­ge­gen sind § 138 BGB und § 242 BGB ab­strakt for­mu­lier­te, für die Rechts­ord­nung all­ge­mein gel­tende Schran­ken. Im Rah­men rich­ter­li­cher Kon­trolle kön­nen Ein­zel­re­ge­lun­gen da­durch be­grenzt wer­den, wenn sie für die Rechts­ord­nung als sol­che in­ak­zep­ta­bel mit ent­ge­gen­ste­hen­den In­ter­es­sen kol­li­die­ren.

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