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d. Was gilt, wenn bei der Haupt­ver­samm­lung et­was schief geht?

cc. Wie kann man HV-Be­schlüsse an­fech­ten?

Rechts­wid­rige Be­schlüsse sind in der Re­gel an­fecht­bar und kön­nen mit der An­fech­tungs­klage gel­tend ge­macht wer­den, § 246 AktG. Ein statt­ge­ben­des Ur­teil ver­nich­tet den Be­schluss ge­gen­über je­der­mann, § 241 Nr. 5 i.V.m. § 248 Abs.1 S. 1 AktG.

Die An­fech­tungs­klage muss zu­läs­sig und be­grün­det sein. Zu­läs­sig ist sie, wenn die Pro­zess­vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. In der Klau­sur soll­ten ge­prüft wer­den: Ört­li­che Zu­stän­dig­keit (Ge­richts­be­zirk am Sitz der AG), Sach­li­che Zu­stän­dig­keit (Land­ge­richt) so­wie rich­ti­ger Kla­ge­geg­ner (Ge­sell­schaft), § 246 AktG. Auf an­dere Zu­läs­sig­keits­vor­aus­set­zun­gen, etwa ord­nungs­ge­mäße Kla­ge­er­he­bung, Rechts­wegs­er­öff­nung und Rechts­schutz­be­dürf­nis muss man i.d.R. nicht ein­ge­hen (vgl. Schwer­punkt­klau­sur 2012).

An­fech­tungs­frist und An­fech­tungs­be­fug­nis ge­hö­ren in die Be­grün­det­heit!

In der Be­grün­det­heit soll­ten als ers­tes Frist und Be­fug­nis ge­prüft wer­den: Für die Klage gilt eine Mo­nats­frist, § 246 Abs. 1 AktG. Gel­tend ma­chen kann die Rechts­wid­rig­keit nur ein An­fech­tungs­be­fug­ter, § 245 AktG. Ent­ge­gen des Vor­stands, der nach § 245 Nr. 4 AktG (Norm le­sen! Pro­blem der Schwer­punkt­klau­sur 2014) stets an­fech­tungs­be­fugt ist, ist der Auf­sichts­rat als Or­gan nicht an­fech­tungs­be­fugt. Die ein­zel­nen Mit­glie­der des Vor­stands und Auf­sichts­rats sind gem. § 245 Nr. 5 AktG nur in Aus­nah­me­fäl­len an­fech­tungs­be­fugt.

Be­grün­det ist die Klage im Üb­ri­gen, wenn der Be­schluss rechts­wid­rig ist, also er ge­gen Ge­setz oder Sat­zung ver­stößt, § 243 Abs. 1 AktG. In Be­tracht kom­men for­melle und ma­te­ri­elle Ver­stö­ße. Ge­wisse Ver­stöße füh­ren gleich­wohl nicht zur An­fecht­bar­keit, § 243 Abs. 3 AktG. We­gen Aus­kunfts­pflicht­ver­let­zung (siehe "Wel­che In­for­ma­ti­ons­rechte hat ein Ak­tio­när?") kann nur bei We­sent­lich­keit an­ge­foch­ten wer­den, § 243 Abs. 4 AktG. Dies äh­nelt der Er­heb­lich­keits­prü­fung für an­dere Be­schluss­män­gel.

Eine Klage ist hin­ge­gen un­be­grün­det, wenn der Klä­ger sie nicht auf Rechts­wid­rig­keit, son­dern auf bloße Zweck­wid­rig­keit ei­ner Maß­nahme stützt (Frage 5 der Schwer­punkt­klau­sur 2013).

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