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A. Warum gibt es die Rechts­form AG?

I. Was ist eine AG (v.a. im Un­ter­schied zur GmbH)?

Die AG ist eine Ge­sell­schaft mit ei­ge­ner Rechts­per­sön­lich­keit, eine ju­ris­ti­sche Per­son, bei der für die Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft den Gläu­bi­gern nur das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen haf­tet, § 1 Abs. 1 AktG. Sie hat ein in Ak­tien zer­leg­tes Grund­ka­pi­tal, § 1 Abs. 2 AktG. Sie ist Han­dels­ge­sell­schaft, § 3 Abs. 1 AktG, und da­mit Form­kauf­mann, § 6 Abs. 1 HGB. Sie ent­steht mit Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter, § 41 Abs. 1 S. 1 AktG. In­so­fern un­ter­schei­det sich die AG nur ter­mi­no­lo­gisch von der GmbH, in­dem man bei ihr von Grund­ka­pi­tal statt von Stamm­ka­pi­tal spricht und von Ak­tien statt von Ge­schäfts­an­teilen.

Die Un­ter­schiede zwi­schen GmbH und AG sind den­noch sehr weit­ge­hend, sie er­ge­ben sich zum Bei­spiel bei fol­gen­den Aspek­ten:

  • Die Über­tra­gung der Ak­tien der AG ist grund­sätz­lich form­los mög­lich, bei der GmbH ist die no­ta­ri­elle Be­ur­kun­dung er­for­der­lich, § 15 Abs. 3 GmbHG. Nur die AG kann ihre Rechte durch frei han­del­bare In­ha­ber­pa­piere ver­brie­fen; dar­über hin­aus sind nur Na­mens- und In­ha­be­rak­tien als Ge­sell­schafts­be­tei­li­gun­gen an der Börse han­del­bar. Dies er­zeugt die Ver­kehrs­fä­hig­keit der An­tei­le.
  • Die Sat­zung der GmbH kann grds. frei ge­stal­tet wer­den, bei der AG ist dies die Aus­nahme (Sat­zungs­strenge, § 23 Abs. 5 AktG).

  • Der Min­dest­be­trag für das Grund­ka­pi­tal (§ 7 AKtG: 50.000 €) ist hö­her als das Stamm­ka­pi­tal der GmbH (§ 5 Abs. 1 GmbHG: 25.000 €).

  • Eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft hat zwin­gend drei Or­gane (Vor­stand, Auf­sichts­rat, Haupt­ver­samm­lung); eine GmbH nur eine Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung und (mind.) einen Ge­schäfts­füh­rer. Zu­dem ist der Vor­stand der AG grund­sätz­lich wei­sungs­frei und nur schwer aus dem Amt zu ent­fer­nen.

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