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D. Wel­che Stel­lung hat ein Ak­tio­när?

III. Wel­che Pflich­ten hat ein Ak­tio­när?

Haupt­pflicht der Ak­tio­näre ist die Er­brin­gung der Ein­lage bis zur Höhe des Aus­ga­be­be­trags der Ak­tien (§ 54 Abs. 1 AktG). Ohne Über­nahme der Ka­pi­tal­ein­la­ge­pflicht kann nie­mand ori­gi­när Ak­tio­när wer­den. Eine Be­frei­ung von die­ser Pflicht ist aus­ge­schlos­sen (§ 66 Abs. 1 S. 1 AktG).

Es gibt keine Nach­schuss­pflicht und keine Haf­tung in der In­sol­venz der AG. Eine Haf­tung der Ak­tio­näre kommt wie bei der GmbH nur aus­nahms­weise un­ter dem Ge­sichts­punkt der ver­trag­li­chen Mit­ver­pflich­tung und der Durch­griffs­haf­tung in Be­tracht.

Da­ne­ben ist an Treue­pflichten ge­gen­über der AG und den Mit­ak­tio­nären zu den­ken. Diese ist in­zwi­schen auch bei der AG an­er­kannt, je­doch ist ihr Aus­maß be­schränkt. Ins­be­son­dere Mehr­heits­ak­tio­näre sind be­trof­fen, da sie Ein­fluss auf die Ge­schäfts­füh­rung ha­ben. Wei­ter­hin dür­fen die Ak­tio­näre ihre Rech­te, ins­be­son­dere das Fra­ge- und Stimm­recht auf der Haupt­ver­samm­lung, nicht miss­brau­chen. Vor­sätz­li­che scha­den­stif­tende Be­ein­flus­sung von Vor­stand oder Auf­sichts­rat, auch durch Stimm­rechts­aus­übung, ver­pflich­tet zum Scha­denser­satz (§ 117 Abs. 1 AktG).

Die Ver­let­zung von Treue­pflichten kann zu Un­ter­las­sungs- und Scha­denser­satz­an­sprü­chen füh­ren.

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